Vorlage
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 16Fedlex · Vorlage
EnFV-Revision «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 87zterBerechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im
Einzelfall
1Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbisEnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen.
2Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt.
Art. 89 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 90 Abs. 2
2Als Gestehungskosten ebenfalls berücksichtigt werden die kalkulatorischen Kapitalkosten. Massgebend ist der Zinssatz nach Anhang 3. Abschreibungen sind grundsätzlich gemäss der bisherigen Praxis für die jeweilige Anlage vorzunehmen.
Gliederungstitel nach Art. 96
7a. Kapitel: Betriebskostenbeitrag für Biomasseanlagen
1. Abschnitt: Ausschlussgrund und Beitragssätze
Art. 96a und 96b einfügen nach dem Gliederungstitel des 1. Abschnitts
Art. 96a Ausschlussgrund
Solange der Betreiber für eine Anlage eine Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG oder eine Einspeisevergütung erhält, kann für diese Anlage kein Betriebskostenbeitrag gewährt werden.
Art. 96b Beitragssätze
1Die Beitragssätze je Kategorie und Leistungsklasse sind in Anhang 5 festgelegt.
2Die Beitragssätze werden regelmässig überprüft und bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse angepasst.
3Der Betriebskostenbeitrag reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10– 13 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20093 (MWSTG) steuerpflichtig sind, um 7,1495 Prozent.