Vorlage
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten
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EnFV-Revision «%ASFF_YYYY_ID»
3Ein neues Gesuch um Betriebskostenbeitrag kann jederzeit gestellt werden. Der Betriebskostenbeitrag wird jedoch frühestens ein Jahr nach dem letztmaligen Ausschluss oder Verzicht erneut gewährt.
Art. 98 Abs. 5 und 6
5Zu den Betriebskostenbeiträgen publiziert es folgende Angaben:
a. den Namen oder die Firma des Betreibers sowie den Standort der Anlage;
b. die Anlagenkategorie und den Anlagentyp;
c. die Höhe des Betriebskostenbeitrags;
d. die Menge der vergüteten Elektrizität.
6Bei Anlagen von weniger als 30 kW erfolgt die Publikation zu den Betriebskostenbeiträgen nach Absatz 5 anonymisiert.
Art. 108
Aufgehoben
II
1Die Anhänge 1.1, 1.2, 1.4, 2.1, 2.2 und 3 werden gemäss Beilage geändert.
2Anhang 2.3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
3Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 2.4–2.6, 4 und 5 gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr