Vorlage

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten

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EnFV-Revision «%ASFF_YYYY_ID»

3Ein neues Gesuch um Betriebskostenbeitrag kann jederzeit gestellt werden. Der Betriebskostenbeitrag wird jedoch frühestens ein Jahr nach dem letztmaligen Ausschluss oder Verzicht erneut gewährt.

Art. 98 Abs. 5 und 6

5Zu den Betriebskostenbeiträgen publiziert es folgende Angaben:

a. den Namen oder die Firma des Betreibers sowie den Standort der Anlage;

b. die Anlagenkategorie und den Anlagentyp;

c. die Höhe des Betriebskostenbeitrags;

d. die Menge der vergüteten Elektrizität.

6Bei Anlagen von weniger als 30 kW erfolgt die Publikation zu den Betriebskostenbeiträgen nach Absatz 5 anonymisiert.

Art. 108

Aufgehoben

II

1Die Anhänge 1.1, 1.2, 1.4, 2.1, 2.2 und 3 werden gemäss Beilage geändert.

2Anhang 2.3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

3Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 2.4–2.6, 4 und 5 gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr