Vorlage
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten
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EnFV-Revision «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 2.3 (Art. 69, 74 und 83)
Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen
1 Biogasanlagen
1.1 Allgemeine Anforderungen
Die allgemeinen Anforderungen richten sich nach Anhang 1.5 Ziffer 2.1.1 und 2.1.2.
1.2 Energetische Mindestanforderungen
Der Wärmebedarf der Energieanlage muss mit der Wärme der WKK-Anlage oder durch den Einsatz von erneuerbaren Energien gedeckt werden.
1.3 Inhalt des Gesuchs
Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort;
b. Baubewilligung oder Nachweis der Baureife des Projekts sofern keine Baubewilligung erforderlich ist;
c. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden;
d. detaillierte Auflistung der Investitionskosten, aufgeteilt in anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten;
e. installierte elektrische Leistung (kWel) vor und nach der Investition;
f. Brutto-Elektrizitäts- und Wärmeproduktion (kWh) pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;
g. Netto-Elektrizitätsproduktion sowie extern genutzte Wärme pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;
h. geplantes Inbetriebnahmedatum.