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Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten

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EnFV-Revision «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 2.3 (Art. 69, 74 und 83)

Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen

1 Biogasanlagen

1.1 Allgemeine Anforderungen

Die allgemeinen Anforderungen richten sich nach Anhang 1.5 Ziffer 2.1.1 und 2.1.2.

1.2 Energetische Mindestanforderungen

Der Wärmebedarf der Energieanlage muss mit der Wärme der WKK-Anlage oder durch den Einsatz von erneuerbaren Energien gedeckt werden.

1.3 Inhalt des Gesuchs

Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort;

b. Baubewilligung oder Nachweis der Baureife des Projekts sofern keine Baubewilligung erforderlich ist;

c. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden;

d. detaillierte Auflistung der Investitionskosten, aufgeteilt in anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten;

e. installierte elektrische Leistung (kWel) vor und nach der Investition;

f. Brutto-Elektrizitäts- und Wärmeproduktion (kWh) pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;

g. Netto-Elektrizitätsproduktion sowie extern genutzte Wärme pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;

h. geplantes Inbetriebnahmedatum.