Vorlage
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten
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EnFV-Revision «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 2.2 (Art. 47, 53 und 65)
Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen
Klammerverweis bei Anhangnummer (Art. 53 und 61)
Ziff.1
1 Anlagendefinition
1.1 Eine Wasserkraftanlage ist eine selbstständig betreibbare technische Einrich-
tung zur Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft.
1.2 Die in Artikel 9 genannten Anlagen gelten als selbständig betreibbar.
Ziff.2
2 Inhalt des Gesuchs
Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort der Zentrale, der Wasserfassungen, der Reservoire und der Wasserrückgabe;
b. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden;
c. technische Beschreibung der Anlage;
d. für Erweiterungen oder Erneuerungen: Unterlagen, die aufzeigen, dass die Erweiterung oder Erneuerung erheblich ist;
e. mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers vor und nach der Investition;
f. installierte Leistung vor und nach der Investition;
g. Nutzwassermenge in m3 gemittelt über je fünf volle Kalenderjahre vor und nach der Investition;
h. Elektrizitätsproduktion in kWh pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;
i. mittlere Brutto-Fallhöhe in m vor und nach der Investition;
j. mittlere Netto-Fallhöhe in m vor und nach der Investition;
k. Ausbauwassermenge vor und nach der Investition;
l. nutzbares Speichervolumen vor und nach der Investition;
m. geplantes Baubeginn- und Inbetriebnahmedatum;
n. Nachweis über die Gültigkeit des Wassernutzungsrechts und die rechtskräftige Baubewilligung;