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Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten

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EnFV-Revision «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 2.2 (Art. 47, 53 und 65)

Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen

Klammerverweis bei Anhangnummer (Art. 53 und 61)

Ziff.1

1 Anlagendefinition

1.1 Eine Wasserkraftanlage ist eine selbstständig betreibbare technische Einrich-

tung zur Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft.

1.2 Die in Artikel 9 genannten Anlagen gelten als selbständig betreibbar.

Ziff.2

2 Inhalt des Gesuchs

Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort der Zentrale, der Wasserfassungen, der Reservoire und der Wasserrückgabe;

b. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden;

c. technische Beschreibung der Anlage;

d. für Erweiterungen oder Erneuerungen: Unterlagen, die aufzeigen, dass die Erweiterung oder Erneuerung erheblich ist;

e. mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers vor und nach der Investition;

f. installierte Leistung vor und nach der Investition;

g. Nutzwassermenge in m3 gemittelt über je fünf volle Kalenderjahre vor und nach der Investition;

h. Elektrizitätsproduktion in kWh pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;

i. mittlere Brutto-Fallhöhe in m vor und nach der Investition;

j. mittlere Netto-Fallhöhe in m vor und nach der Investition;

k. Ausbauwassermenge vor und nach der Investition;

l. nutzbares Speichervolumen vor und nach der Investition;

m. geplantes Baubeginn- und Inbetriebnahmedatum;

n. Nachweis über die Gültigkeit des Wassernutzungsrechts und die rechtskräftige Baubewilligung;