Vorlage
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten
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EnFV-Revision «%ASFF_YYYY_ID»
1.4 Anlagenbestandteile
Die Kosten der folgenden Anlagenbestandteile gelten als anrechenbare Investitionskosten:
Anlagenbestandteil Nutzungsdauer in Jahren
Gebäudeteile Vorgrube, Zwischenlager, Lagerbehälter, Gärrestlager,25
Fermenter, Gasspeicher, Gebäudeanteil BHKW, Rohrleitungen, Isolatio-
nen, Armaturen
Zerkleinerer, Querstromzerspaner, Siebe, Hygienisierung, Mischeinrich- 15
tung, Separation
Gasaufbereitung, Wärmeauskopplung, Abgassystem, Druckluftsystem,
Lüftungssystem10
BHKW, Mikrogasturbine, Druckanpassung, Generator, Transformator, 10 Kondensatsystem, Notfackel Leittechnik (EMSR)15
2 Holzkraftwerke
2.1 Allgemeine Anforderungen
Die allgemeinen Anforderungen richten sich nach Anhang 1.5 Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.
2.2 Energetische Mindestanforderungen
Ein Investitionsbeitrag wird nur gewährt, wenn die neue Anlage oder die erhebliche Erweiterung die energetischen Mindestanforderungen nach Anhang 1.5 Ziffer 2.2.3 erfüllt. Wenn gleichzeitig mit dem Bau oder der Erweiterung der Anlage ein Fernwärmenetz oder eine andere Einrichtung für die Nutzung der Wärme errichtet oder erweitert wird, müssen die energetischen Mindestanforderungen im Zeitpunkt der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags nicht erfüllt sein; die energetischen Mindestanforderungen müssen aber innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden.
2.3 Inhalt des Gesuchs
Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort;
b. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden;
c. detaillierte Auflistung der Investitionskosten aufgeteilt in anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten;
d. installierte elektrische Leistung (kWel) vor und nach der Investition;
e. Brutto-Elektrizitäts- und Wärmeproduktion (kWh) pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;