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Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten

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EnFV-Revision «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 67 Kategorien

1Als Biogasanlagen gelten Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme aus biogenem Gas, das am Standort der Anlage durch die Vergärung von Biomasse erzeugt wird.

2Als Holzkraftwerke gelten Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme aus Holz.

3Als KVA gelten Anlagen zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen nach den Artikeln 31 und 32 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 20152 (VVEA).

4Als Schlammverbrennungsanlagen gelten Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen aus Biomasse insbesondere Klärschlämme, Papierschlämme und Schlämme aus der Lebensmittelindustrienach den Artikeln 31 und 32 VVEA.

5Als Klärgasanlagen gelten Anlagen zur Nutzung von Klärgas aus Abwasserreinigungsanlagen des Gemeinwesens zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme, unabhängig davon, ob in diesen Anlagen auch angelieferte Co-Substrate vergärt werden.

6Als Deponiegasanlagen gelten Anlagen zur Nutzung des Gases aus Deponien nach den Artikeln 35–43 VVEA zur Erzeugung von Elektrizität.

Art. 68 Abs. 2

2Die Erneuerung einer Anlage ist erheblich, wenn die anrechenbaren Investitionskosten der Erneuerung mindestens folgende Beträge erreichen:

a. 100 000 Franken bei Biogasanlagen und Holzkraftwerken;

b. 15 Millionen Franken bei KVA und Schlammverbrennungsanlagen;

c. 250 000 Franken bei Klärgasanlagen mit einem Einwohnerwert ab 50 000;

d. 100 000 Franken bei Klärgasanlagen mit einem Einwohnerwert von weniger als 50 000 und bei Deponiegasanlagen.

Gliederungstitel nach Art. 69

2. Abschnitt: Investitionsbeitrag

Art. 70 und 71 einfügen nach dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts

Art. 70 Ansätze

Der Investitionsbeitrag beträgt:

a. 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für Biogasanlagen, die die Anforderungen gemäss Anhang 1.5 Ziffer 3.4.1 erfüllen;

2 SR 814.600