Vorlage
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz
Art. 20 Verfahren für die Meldung beim Handelsregister
1Die Rechtseinheit kann dem kantonalen Handelsregisteramt Informationen über ihre wirtschaftlich berechtigten Personen melden, wenn sie zum Zeitpunkt der Eintragung einer Tatsache in das Handelsregister bestätigt, dass alle wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder Mitglieder des Leitungsorgans der Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen sind.
2In diesem Fall übermittelt sie ihm die nach Artikel 6 Absatz 2 beschafften Informationen. Sie bestätigt, dass es keine anderen wirtschaftlich berechtigten Personen gibt.
3Das Handelsregisteramt leitet die relevanten Informationen dem Register zur Eintragung weiter.
4Die Artikel 18 und 19 sind anwendbar.
Art. 21 Vereinfachtes Meldeverfahren für Vereine oder Stiftungen
1Ist das oberste Leitungsorgan des Vereins oder der Stiftung die einzige Person, die nach Artikel 5 festgestellt wird, so kann der Verein oder die Stiftung dies dem kantonalen Handelsregisteramt bei der Eintragung ins Handelsregister oder bei einer Änderung der relevanten Informationen bestätigen. Das Handelsregisteramt leitet die relevanten Informationen dem Register zur Eintragung weiter.
2Macht der Verein oder die Stiftung von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder hat er oder sie weitere Personen nach Artikel 5 Absatz 2 oder 3 als wirtschaftlich berechtigte Personen festgestellt, meldet der Verein oder die Stiftung die Identität der festgestellten Personen dem Register.
3Das kantonale Handelsregisteramt leitet die Informationen an das Register zur Eintragung weiter.
4Die Artikel 18 und 19 sind anwendbar.
Art. 22 Elektronisches Verfahren
1Die Meldungen an das Register müssen auf elektronischem Weg erfolgen; die Verfahren von Artikel 20 und 21 bleiben vorbehalten.
2Der Bundesrat kann vorschreiben, dass für die Meldung oder die Übermittlung von Belegen eine elektronische Kommunikationsplattform verwendet werden muss.
3Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) stellt die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sowie die Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer sicher. Es legt die technischen Vorschriften für das Verfahren fest und bezeichnet die elektronischen Identifikationsmittel, die verwendet werden dürfen.
Art. 23 Verantwortung für Meldungen an das Register
Die Meldungen nach den Artikeln 18–21 werden von einem Mitglied der Geschäftsleitung oder des obersten Leitungsorgans der Rechtseinheit vorgenommen. Diese können diese Aufgabe delegieren, sind aber weiterhin für die ordnungsgemässe Durchführung verantwortlich.