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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten
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Bundesgesetz
3Die Finanzintermediäre, die Beraterinnen und Berater gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c GwG sowie Anwältinnen und Anwälte, die eine Tätigkeit nach Art. 13a BGFA21 ausüben, haben einen Onlinezugang zu den Daten im Register, soweit diese zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem GwG oder BGFA erforderlich sind. Die Verwendung dieser Daten ist auf diesen Zweck beschränkt.
4Der Onlinezugriff auf Informationen, die nach Artikel 24 gelöscht wurden, und auf den Inhalt eines Unterschiedes nach den Artikeln 29 und 30 ist auf Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f und h beschränkt. Andere Behörden können auf begründeten Antrag Zugang zu diesen Informationen erhalten. Die Registerbehörde entscheidet über den Antrag auf Zugang.
5Die Rechtseinheit kann einen Auszug aus dem Register mit den sie betreffenden Daten anfordern; sie kann wählen, ob sie einen vollständigen Auszug oder einen Auszug unter Ausschluss der nach Artikel 24 gelöschten Daten und des Inhalts der Unterschiede nach den Artikeln 29 und 30 wünscht. Die Registerbehörde erteilt auf Antrag einen vollständigen Auszug, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
6Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere in Bezug auf die Verwendung von Registerdaten und Zugangsdaten.
3. Abschnitt Meldung von Unterschieden an das Register
Art. 29 Meldung von Unterschieden durch Finanzintermediäre
1Ein Finanzintermediär im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a GwG22, der Unterschiede zwischen den Informationen im Register und den Informationen, über die er verfügt, feststellt, muss diese dem Register melden, wenn:
a. diese Unterschiede Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen über die wirtschaftlich berechtigte Person einer Rechtseinheit aufkommen lassen;
b. diese Unterschiede auch nach einer Aufforderung an die Kundin oder den Kunden fortbestehen, nachdem ihnen eine angemessene Frist zur Behebung dieser Unterschiede, insbesondere durch die Meldung der Korrektur an das Register, eingeräumt wurde; und
c. der Finanzintermediär keine Meldung nach Artikel 9 GwG an die Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle) erstattet.
3Finanzintermediäre, die in Anwendung dieser Bestimmung in gutem Glauben einen Unterschied melden, können nicht wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses belangt oder für einen Vertragsbruch verantwortlich gemacht werden.
21 SR 935.61
22 SR 955.0