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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten
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Bundesgesetz
Art. 30 Meldung von Unterschieden durch Behörden
1Hat eine Behörde, die in das Register Einsicht nimmt oder auf andere Weise einen Auszug aus dem Register erhält, Zweifel daran, dass die Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen einer Rechtseinheit richtig, vollständig oder aktuell sind, so meldet sie dies dem Register.
2Erhält die Meldestelle eine Meldung nach Artikel 9 GwG23 und führt diese Meldung zu Zweifeln an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität einer Registerinformation, so meldet sie dies dem Register und übermittelt die relevanten Informationen, sobald dies möglich ist, ohne den Zweck des Informationsverbots nach Artikel 10a GwG zu gefährden.
3Die Steuerbehörden sind berechtigt, Meldungen nach Absatz 1 zu erstatten.
4Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens zur Meldung von Unterschieden.
4. Abschnitt Kontrolle und Vollzug
Art. 31 Prüfung der Meldungen durch die registerführende Behörde
1Die registerführende Behörde prüft, ob die Meldungen die erforderlichen Angaben enthalten, und überprüft die Identität der gemeldeten Personen. Der Bundesrat legt die Einzelheiten der Kontrolle fest.
2Ist die Meldung vollständig, nimmt die registerführende Behörde die Eintragung vor und bestätigt dies der Rechtseinheit.
3Die registerführende Behörde prüft, ob die Rechtseinheiten die vorgeschriebenen Meldungen vorgenommen haben. Sie fordert die Rechtseinheiten auf, die vorgeschriebenen Meldungen zu beantragen oder die erforderlichen zusätzlichen Informationen oder Unterlagen zu übermitteln, die für die Überprüfung erforderlich sind. Sie setzt ihnen eine angemessene Frist und weist auf die Folgen der Nichterfüllung der Meldepflicht hin.
4Die registerführende Behörde ordnet die Rechtseinheiten den Kategorien zu, die von der Kontrollstelle nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b festgelegt werden. Sie kann der Kontrollstelle Einträge melden, die für ihre Kontrolltätigkeit von Interesse sein könnten.
Art. 32 Vermerk im Register
1Erhält sie von einer Behörde oder einem Finanzintermediär eine Meldung eines Unterschieds oder hat die Rechtseinheit einer Mahnung nicht Folge geleistet, so bringt die registerführende Behörde am Eintrag der Rechtseinheit einen Vermerk an.
2Der Vermerk enthält die folgenden Informationen:
23 SR 955.0