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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten
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Bundesgesetz
Art. 24 Löschung
1Die Eintragung einer juristischen Person wird aus dem Registergelöscht, sobald die juristische Person im Handelsregister gelöscht wurde.
2Die Eintragung einer Rechtseinheit nach ausländischem Recht wird aus dem Registergelöscht, sobald sie nicht mehr diesem Gesetz unterstellt ist.
3Informationen über eine natürliche Person werden aus dem Registergelöscht, wenn eine neue Person an ihrer Stelle angemeldet wird oder wenn sie bei der zuständigen Behörde die Entfernung beantragt und erwirkt.
2. Abschnitt Organisation und Zugang
Art. 25 Führung und Form
Das Register wird vom EJPD in elektronischer Form geführt.
Art. 26 Inhalt
1Das Register enthält die gemäss Artikel 18 ff. gemeldeten Informationen.
2Der Bundesrat kann vorsehen, dass das Register weitere Informationen enthält, die für die Bearbeitung von Unterschieden und die Durchführung von Kontrollen erforderlich sind.
3Die im Register vorgenommenen Änderungen müssen chronologisch nachvollziehbar sein. Vorbehalten bleibt Art. 45 Abs. 2 über die Frist für die Aufbewahrung von Daten.
Art. 27 Wirkungen
Die Eintragungen sind deklaratorisch und haben keine Konstitutivwirkung.
Art. 28 Zugang
1Die folgenden Behörden haben einen Onlinezugang zu den Daten des Registers:
a. die Kontrollstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 33-37.
b. die Strafbehörden des Bundes und der Kantone in Anwendung der Schweizerischen Strafprozessordnung7 oder des Bundesgesetzes vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht;
c. die Meldestelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem GwG9;
d. die im GwG vorgesehenen administrativen Aufsichtsbehörden sowie die Selbstregulierungsorganisationen und Aufsichtsorganisationen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem GwG;