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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten

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Bundesgesetz

a. das Bestehen von Zweifeln an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität einer Information im Register;

b. sofern dieser auf der Meldung eines Unterschieds beruht: das Datum der Meldung;

c. sofern dieser auf der Meldung eines Unterschieds beruht: die Urheberin oder den Urheber der Meldung;

d. gegebenenfalls: die in der Meldung des Unterschieds enthaltenen Informationen.

3Die Rechtseinheit wird über den Vermerk informiert. Die registerführende Behörde fordert sie auf, die Informationen zu berichtigen oder zu ergänzen, und setzt ihr dafür eine angemessene Frist.

4Nur die Behörden nach Artikel 28 haben Zugang zu den Informationen nach Absatz 2 Buchstaben c und d.

Art. 33 Kontrollstelle

1Das Eidgenössische Finanzdepartment (EFD) ist die Kontrollstelle. Es überwacht den Vollzug dieses Gesetzes, soweit dies für seine Kontrolltätigkeit erforderlich ist.

2Zu diesem Zweck kann es insbesondere:

a. Wegleitungen für den Vollzug und die Umsetzung dieses Gesetzes für die meldepflichtigen Rechtseinheiten erlassen;

b. die relevanten Kriterien für die Kategorisierung der Risiken festlegen;

c. eine Risikoanalyse auf der Grundlage der Daten des Registers durchführen;

d. bei der registerführenden Behörde die für die Durchführung einer solchen Analyse erforderlichen Daten anfordern.

Art. 34 Prüfung der Meldungen durch die Kontrollstelle

1Die Kontrollstelle führt Kontrollen über die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen im Register durch.

2Die Kontrollen werden auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes oder stichprobenweise durchgeführt. Dabei wird die Kategorisierung der Rechtseinheiten nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b berücksichtigt.

3Die Kontrollstelle kann einzelne Kontrolltätigkeiten durch Dritte durchführen lassen.

4Sie hat zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 mittels Abrufverfahrens Zugriff auf:

a. das Informationssystem nach Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200824 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;

24 SR 361