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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten
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Bundesgesetz
b. den Auszug 2 aus dem Strafregister für Behörden gemäss dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201625 über das Strafregistergesetz;
c. die Informationssysteme nach den Artikeln 110a–110c des Zollgesetzes vom 18. März 200526;
d. das Informationssystem nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200327 über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich.
Art. 35 Kontrollen aufgrund eines Vermerks im Register
1Ist eine Eintragung mit einem Vermerk nach Artikel 32 versehen, kann die Kontrollstelle nach einer Vorprüfung:
a. den Vermerk löschen, wenn eine summarische Prüfung der Informationen, die der Kontrollstelle vorliegen, ergibt, dass der Vermerk nicht gerechtfertigt ist;
b. den Vermerk aufrechterhalten, wenn die verfügbaren Informationen nicht ausreichen, um die Einleitung eines Kontrollverfahrens zu rechtfertigen;
c. ein Kontrollverfahren einleiten.
2Die Rechtseinheit oder die betroffene wirtschaftlich berechtigte Person kann bei der Kontrollstelle jederzeit die Löschung des Vermerks beantragen, wenn ausreichende Beweise für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen im Register vorliegen. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, können sie von ihr die Herausgabe der Informationen verlangen, die in der Meldung des Unterschieds enthalten sind.
3Nach Abschluss des Kontrollverfahrens entscheidet die Kontrollstelle zusätzlich zur Anordnung der in Artikel 37 vorgesehenen Massnahmen über die Beibehaltung, Änderung oder Löschung des Vermerks.
Art. 36 Auskunftspflicht der Rechtseinheiten und anderer betroffener Dritter
1Die folgenden Personen müssen der Kontrollstelle die zusätzlich erforderlichen Informationen oder Unterlagen zur Verfügung stellen:
a. die Rechtseinheit;
b. die Aktionärinnen und Aktionäre, die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie die Personen mit einer gleichwertigen Stellung in einer juristischen Person oder einer anderen Rechtseinheit;
c. Dritte, die in der Kontrollkette beteiligt sind;
d. die wirtschaftlich berechtigten Personen.
2Dritte, die mit der kontrollierten Rechtseinheit, ihren Aktionärinnen oder Aktionären, Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern oder wirtschaftlich berechtigten
25 SR 330
26 SR 631.0
27 SR 142.51