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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten
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Bundesgesetz
Gliederungstitel vor Art. 14
3b. Abschnitt: Disziplinaraufsicht
Art. 14 Kantonale Aufsichtsbehörde
1Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.
2Jeder Kanton sieht vor, dass diese Behörde Kontrollen durchführt, um die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz zu überprüfen, und kann insbesondere die notwendigen Informationen von Anwältinnen und Anwälten oder betroffenen Personen verlangen und die notwendigen Dokumente einsehen oder kopieren.
3Die Anwältinnen und Anwälte können sich gegenüber der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht auf das Berufsgeheimnis berufen.
Art. 15 Meldepflicht
1Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Artikel 8 sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln oder die Pflichten nach den Artikeln 13b– 13e verletzen könnten.
2Die eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem eine Anwältin oder ein Anwalt eingetragen ist, unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Artikel 8 sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln oder die Pflichten nach den Artikeln 13b–13e verletzen könnten.
Art. 17a Disziplinarmassnahmen bei Verletzung der Pflichten nach den
Artikeln 13b–13e
1Bei Verletzung der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei kann die Aufsichtsbehörde Disziplinarmassnahmen nach Artikel 17 anordnen; die Busse beträgt bis zu 100 000 Franken.
2Die Aufsichtsbehörde kann ausserdem die folgenden Massnahmen treffen:
a. personelle oder organisatorische Auflagen;
b. Verpflichtung der Anwältin oder des Anwalts, eine Person, die in ihrer oder seiner Organisation eine den Pflichten nach den Artikeln 13b–13e unterstellte Tätigkeit ausübt, von dieser Tätigkeit zu entbinden.
Art. 19 Abs. 4
4Stellt die Verletzung der Berufsregeln oder der Pflichten nach den Artikeln 13b–13e eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.