Vorlage

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 30Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz

Finanzgeschäften, unter anderem zur Verhinderung von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 200252 (EmbG).

Art. 2 Abs. 1 Bst c, 3bisund 3ter

1Dieses Gesetz gilt:

c. für Beraterinnen und Berater.

3bisAls Beraterinnen und Berater gelten Personen, die berufsmässig Rechts- oder buchhalterische Beratungen anbieten und die für ihre Klientin oder ihren Klienten ein Geschäft vorbereiten oder durchführen im Zusammenhang mit:

a. dem Verkauf oder Kauf eines Grundstücks;

b. der Gründung oder Errichtung einer Gesellschaft, einer Stiftung oder eines Trusts;

c. der Führung oder Verwaltung einer Gesellschaft, einer Stiftung oder eines Trusts;

d. der Organisation der Einlagen einer Gesellschaft;

e. dem Verkauf oder Kauf einer Gesellschaft.

3terAls Beraterinnen und Berater gelten zudem Personen, die berufsmässig folgende Dienstleistungen für ihre Klientinnen und Klienten erbringen:

a. die Gründung oder Errichtung einer Gesellschaft, einer Stiftung oder eines Trusts;

b. die Bereitstellung einer Adresse oder von Räumlichkeiten als Sitz für eine Gesellschaft, eine Stiftung oder einen Trust;

c. das Handeln als Aktionärin oder Aktionär für Rechnung eines Dritten.

Art. 2b Regeln über die materielle Koordination

1Wenn im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung eines Geschäfts sowohl eine finanzintermediäre Tätigkeit als auch eine Beratungstätigkeit nach Artikel 2 Absatz 3bisoder 3terausgeübt werden, gelten die auf die Finanzintermediäre anwendbaren Bestimmungen.

2Wer sowohl als Finanzintermediär als auch als Beraterin oder Berater tätig ist, untersteht den jeweils einschlägigen Bestimmungen. Er kann jedoch erklären, dass er seine gesamte Tätigkeit den auf die Finanzintermediäre anwendbaren Bestimmungen unterstellen will. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Erklärung.

3Vorbehalten bleiben die Artikel 13a–13e des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 200053 (BGFA).

52 SR 946.231

53 SR 935.61