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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten

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Bundesgesetz

Art. 8 Organisatorische Massnahmen

Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die organisatorischen Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem EmbG54 notwendig sind. Sie sorgen insbesondere dafür, dass ihr Personal ausreichend ausgebildet wird und Kontrollen durchgeführt werden.

Art. 8a Abs. 4, 4bisund 5 zweiter Satz

4Den Pflichten nach den Absätzen 1–3 unterstehen auch Händlerinnen und Händler, die mit Edelmetallen nach Artikel 1 Absatz 1 EMKG55 handeln, soweit sie nicht als Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 gelten, oder die mit Edelsteinen handeln, wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als 15 000 Franken in bar entgegennehmen.

4bisDen Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 unterstehen auch Händlerinnen und Händler, die mit Grundstücken handeln, wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts Bargeld entgegennehmen.

5… Er bestimmt, welche Edelmetalle und Edelsteine unter Absatz 4 fallen.

Gliederungstitel nach Art. 8a

1b. Abschnitt: Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und Berater

Art. 8b Sorgfaltspflichten

1Beraterinnen und Berater müssen folgende Pflichten erfüllen:

a. Überprüfung der Identität der Klientin oder des Klienten (Art. 3 Abs. 1);

b. Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b);

c. Dokumentationspflicht (Art. 7).

2Sie müssen Gegenstand und Zweck des von der Klientin oder dem Klienten gewünschten Geschäfts identifizieren.

3Sie müssen die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts abklären, wenn dies angesichts der hohen Risiken, die von dem Geschäft oder der Klientin oder dem Klienten ausgehen, gerechtfertigt ist.

Art. 8c Vereinfachte oder erhöhte Sorgfaltspflichten

1Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach den Risiken, die von dem Geschäft oder der Klientin oder dem Klienten ausgehen.

54 SR 946.231

55 SR 941.31