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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten

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Bundesgesetz

2Der Bundesrat regelt den Umfang der Sorgfaltspflichten. Er sieht vereinfachte oder erhöhte Sorgfaltspflichten vor, um den geringen oder hohen Risiken, die von einer Klientin oder einem Klienten oder einem Geschäft ausgehen, Rechnung zu tragen. Er legt insbesondere die Umstände fest, unter denen Beraterinnen und Berater nach Artikel 8b Absatz 3 die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts abklären müssen.

Art. 8d Organisatorische Massnahmen

Die Beraterinnen und Berater treffen in ihrem Bereich die organisatorischen Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem EmbG56 notwendig sind. Sie sorgen insbesondere dafür, dass ihr Personal ausreichend ausgebildet wird und Kontrollen durchgeführt werden.

Art. 9 Abs. 1ter, 1quater, 1quinquies, 1sexiessund 2

1terEine Beraterin oder ein Berater muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er:

a. weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass das Geschäft, das sie oder er im Namen und für Rechnung seiner Klientin oder seines Klienten vorbereitet oder ausführt, mit Vermögenswerten verbunden ist, die:

1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bisStGB stehen,

2. aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bisZiffer 1bisStGB herrühren,

3. der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder

4. der Terrorismusfinanzierung dienen (Art. 260quinquiesAbs. 1 StGB);

b. Verhandlungen über ihre oder seine Dienstleistungen wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;

c. aufgrund der Abklärungen im Sinne von Artikel 8b Absatz 3 weiss oder annimmt, dass die auf der Grundlage von Artikel 22a Absatz 2 weitergeleiteten Daten zu einer Person oder einer Organisation mit den Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion übereinstimmen.

1quaterAus den Meldungen gemäss den Absätzen 1, 1bisund 1termuss der Name des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.

1quinquiesBisheriger Abs. 1quater

56 SR 946.231