Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
(«teilweise konformes» Ergebnis für die R. 22 und 23; zur vergleichenden Gesetzgebung und den Ergebnissen der Nachbarländer siehe weiter unten Ziff. 2.2). Die internationale Beachtung der Bedeutung einer Regulierung aller «Gatekeeper» des Finanzsystems, einschliesslich gewisser spezialisierter Beraterinnen und Berater, nimmt zu (siehe auch Ziff. 1.1.2.1).
Es wurden weitere Lösungen geprüft und verworfen, welche die in dieser Vorlage vorgeschlagenen Massnahmen einschränken oder erweitern würden. Insbesondere folgende Optionen wurden geprüft:
• Der Katalog der neu unterstellten Tätigkeiten zielt in angemessener Weise auf die in der Schweiz identifizierten Geldwäschereirisiken ab. Mit einer nur partiellen Anpassung des Schweizer Rechts an die internationalen Empfehlungen, beispielsweise durch die Beschränkung der Unterstellung auf bestimmte Tätigkeiten oder Gesellschaftsformen, würden die Ziele der Vorlage nicht vollständig erreicht: Das System zur Bekämpfung der Geldwäscherei bliebe lückenhaft, und der internationale Druck auf die Schweiz als bedeutender Finanzplatz würde weiterhin bestehen. Zudem ist die Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft bei ihrer Gründung, also wenn die Sorgfaltspflichten gelten, möglicherweise nicht ohne weiteres erkennbar. Eine Beschränkung auf Sitzgesellschaften würde daher Schwierigkeiten bei der praktischen Anwendung bereiten und wäre leicht zu umgehen, da die Beraterin oder der Berater nicht prüfen könnte, ob die gegründete Gesellschaft tatsächlich eine operative Tätigkeit ausüben muss.
• Auch in Bezug auf die Meldepflicht hält sich die vorgeschlagene Regelung strikt an die einschlägige Empfehlung der FATF. Sie verzichtet auf eine Ausweitung der Meldepflicht, wie sie in verschiedenen nationalen Gesetzen oder von der EU vorgesehen ist, deren Verordnungsentwurf vorsieht, die Ausnahme auf eng definierte Rechtsberatungs- und Vertretungstätigkeiten zu beschränken.45 Der Bundesrat trägt damit dem gerechtfertigten Schutz des Berufsgeheimnisses sowie der parlamentarischen Debatte zum früheren Entwurf für eine entsprechende Anpassung des GwG Rechnung.
• Schliesslich wurden verschiedene alternative Aufsichtsmodelle geprüft und verworfen. Eine direkte Unterstellung der Beraterinnen und Berater unter die FINMA wäre schon deshalb nicht wünschenswert, weil diese Berufsangehörigen weder Finanzintermediäre sind noch anderweitig den Finanzmarktgesetzen unterstellt sind. Die Schaffung einer einfachen Revisionspflicht, wie sie für Händlerinnen und Händler (Prüfpflicht für Händlerinnen und Händler, Art. 15 GwG) und im Entwurf, der dem Parlament 2019 vorgelegt wurde, vorgesehen war, wurde als ineffizient angesehen: Sie ist nicht ausreichend, um eine echte Aufsicht über die Beraterinnen und Berater einzuführen. Sie ermöglicht es nicht, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu überwachen oder deren Verletzung zu bestrafen, und sie setzt einen stärkeren Akzent auf die Einhaltung der Pflicht zur Erstellung eines Revisionsberichts als auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im eigentlichen Sinne.
1.2.2.2 Überprüfung des Systems der von den SRO verhängten Sanktionen Einleitende Bemerkungen
Im Hinblick auf die Überarbeitung des Systems der von den SRO verhängten Sanktionen berücksichtigen die geprüften Lösungen die folgenden Aspekte:
Da die Sanktionen künftig von der Rechtsprechung als öffentlich-rechtlich qualifiziert werden dürften, müssen sie auf einer angemessenen öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage beruhen. Eine bestimmte Anzahl von grundlegenden Elementen, insbesondere die Höchststrafe und die Verhaltensweisen, die sanktioniert werden können, müssen im Gesetz festgelegt werden.
45 Vgl. Art. 51 des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung vom 20. Juli 2021, COM(2021) 420.