Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
sie die Sorgfaltspflichten konkretisieren (und nicht länger bloss privatrechtliche Reglemente sind). Der Bundesrat wird eine ähnliche Regelung für Beraterinnen und Berater einführen.
Die von den SRO ausgeübte Aufsicht bleibt aufrechterhalten. Sie wird sich wie bislang auf die Einhaltung der in Kapitel 2 GwG festgelegten Pflichten und nicht nur auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten als solche beziehen. Sie wird vielmehr sogar noch verstärkt (Vereinheitlichung und Klärung der Untersuchungsbefugnisse), wobei angemessene Verfahrensgarantien eingehalten werden. Zudem werden die SRO künftig die Befugnis haben, Verwaltungsmassnahmen zu verhängen, die weitgehend an die von der FINMA verhängten Massnahmen angepasst sind und im Wesentlichen denjenigen Massnahmen entsprechen, die bereits in ihren Reglementen vorgesehen sind. Bei schweren oder wiederholten Verstössen kann auch eine pekuniäre Sanktion verhängt werden: Die SRO muss den Fall dem EFD melden, das auf der Grundlage einer neuen Bestimmung im GwG eine angemessene Sanktion verhängt. Die Aufrechterhaltung von pekuniären Sanktionen ist in der Tat wichtig, um eine ausreichende abschreckende Wirkung zu erzielen. Dies ist wesentlich für die Wirksamkeit des bestehenden Dispositivs sowie auch im Hinblick auf die bevorstehende Überprüfung der Schweiz durch die FATF. Es ist zu beachten, dass die übernommene Lösung auch mit der Entwicklung der Aufsichtsinstrumente der FINMA vereinbar ist, einschliesslich einer möglichen Änderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes56, die es der FINMA ermöglichen würde, gleichwertige pekuniäre Sanktionen gegen Finanzintermediäre zu verhängen, die ihrer Aufsicht unterstehen.
Geprüfte Alternativen
Folgende Lösungen wurden geprüft und schliesslich wieder verworfen:
Eine mögliche Lösung wäre, das System der SRO vollständig an das System der Aufsichtsorganisationen anzupassen, das am 1. Januar 2020 neu eingeführt wurde (vgl. Art. 43a ff. FINMAG). Diese Lösung würde jedoch dazu führen, dass die von den SRO zur Konkretisierung der GwG-Sorgfaltspflichten erlassenen Reglemente wegfallen würden und vollständig durch staatliche Normen ersetzt werden müssten. Sie würde auch bedeuten, dass Sanktionen gegen SRO-Mitglieder von der FINMA verhängt werden müssten, was im Widerspruch zu den jüngsten Entwicklungen in der Finanzmarktgesetzgebung (oben erwähnte Abschaffung des DUFI-Status für Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG) stehen und die (erneute) Bereitstellung von Ressourcen bei der FINMA erforderlich machen würde. Schliesslich würde dies zu einem insgesamt weniger einheitlichen Sanktionssystem führen, da die FINMA zwar für die Sanktionierung aller Finanzintermediäre zuständig wäre, aber mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, Verfahren und Arten von Massnahmen, je nachdem, welche bzw. welcher Beaufsichtigte sanktioniert wird, ohne dass für diese Unterschiede eine offensichtliche Rechtfertigung bestünde.
Eine weitere Lösung, die in Betracht gezogen wurde, ist die Abschaffung der Verwaltungssanktionen und die Einführung von Straftatbeständen nach dem Modell von Artikel 37 oder 38 GwG. Diese Sanktionen würden vom EFD analog zu Artikel 50 FINMAG verhängt. Obwohl das GwG eine strafrechtliche Sanktion für die Verletzung der Meldepflicht nach Artikel 9 GwG vorsieht, scheint die systematische Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen für die Verletzung von Sorgfaltspflichten jedoch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu widersprechen. Die sanktionierten Verhaltensweisen können in der Tat unterschiedlich schwerwiegend sein, und es könnte unverhältnismässig sein, die Konsequenzen einer «einfachen» Verletzung einer Sorgfaltspflicht strafrechtlich zu sanktionieren, beispielsweise wenn die Daten bestimmter Klientinnen oder Klienten nicht aktualisiert wurden oder eine Ausbildung nicht innerhalb der in der Verordnung festgelegten Frist absolviert wurde. Ausserdem würde die Einführung von strafrechtlichen Sanktionen ausschliesslich für Finanzintermediäre im Sinne von Artikel 2
56 SR 956.1