Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

aufgelisteten Tätigkeiten, sofern sie nicht bereits durch den Begriff der Finanzintermediation abgedeckt sind. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die gemäss den Erkenntnissen internationaler Organisationen eine erhöhte Anfälligkeit für Geldwäscherei aufweisen, was auch durch die Erfahrung der MROS bestätigt wird. Dabei handelt es sich vorwiegend um Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Strukturierung von Gesellschaften oder anderen Rechtskonstruktionen. Die Unterstellung dieser Tätigkeiten zielt auch darauf ab, die Transparenz juristischer Personen zu erhöhen.

Es wird davon abgesehen, den Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten über diesen engen Katalog hinaus auszuweiten, um beispielsweise die Steuerberatung stärker einzubeziehen (nach dem Modell der EU, vgl. Ziff. 2.2). Das schweizerische Recht wird damit in diesem Punkt dem geltenden internationalen Standard und den 2002 übernommenen EU-Regelungen entsprechen.44

Einführung eines Beraterstatus im Sinne des GwG sowie einer besonderen Regelung für Anwältinnen und Anwälte, die dem BGFA unterliegen

Der Vorentwurf sieht die Einführung von zwei parallelen Systemen vor: das System der Beraterinnen und Berater, das im GwG geregelt werden soll, und das System der dem BGFA unterstellten Anwältinnen und Anwälte, das eigens im BGFA geregelt wird. In beiden Systemen werden die Tätigkeiten, die der Sorgfaltspflicht unterliegen, auf dieselbe Weise definiert: Es handelt sich um Tätigkeiten, die auf die Strukturierung von unterstellten Gesellschaften abzielen, um die Transparenz juristischer Personen und Rechtskonstruktionen zu verbessern, sowie um Immobilientransaktionen, die ebenfalls ein hohes Geldwäschereirisiko darstellen (vgl. auch Ziff. 1.1.2.3.1). Die Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare unterliegen dagegen einer beschränkten Meldepflicht gegenüber dem MROS, die nur besteht, wenn sie an einer Finanztransaktion beteiligt sind, und die den Schutz ihres Berufsgeheimnisses wahrt.

Rechtsberatungen werden daher – sowohl im System für Beraterinnen und Berater als auch in jenem für Anwältinnen und Anwälte gemäss BGFA – nicht generell unterstellt, sondern nur, wenn sie in Verbindung mit bestimmten gesetzlich definierten Tätigkeiten ausgeübt werden. Diese Dienstleistungen gehen über den Begriff der Finanzintermediation hinaus und können eine typische anwaltliche Tätigkeit darstellen. Beispielsweise sind die Anwältinnen und Anwälte, welche die Gründungsurkunde einer Gesellschaft aufsetzen, neu unterstellt und müssen die wirtschaftlich berechtigte Person der Gesellschaft und den Zweck dieses Geschäfts identifizieren.

Bei der Einführung eines spezifischen Systems für den Anwaltsberuf werden der Schutz des Berufsgeheimnisses von Anwältinnen und Anwälten in der Rechtsordnung und deren Rolle bei der Garantie des Zugangs zum Rechtssystem berücksichtigt. Die Regeln dieses Systems werden so festgelegt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Anwältinnen und Anwälten sowie ihren Klientinnen und Klienten vollständig erhalten bleibt. Wenn Anwältinnen und Anwälte eine typische anwaltliche Tätigkeit ausüben, die unter das Berufsgeheimnis fällt, müssen sie lediglich die Identität ihrer Klientin bzw. ihres Klienten sowie den Zweck und die wirtschaftlich berechtigte Person der vorgeschlagenen Transaktion überprüfen; die Übermittlung von Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, an die MROS ist ausgeschlossen. Die Aufsicht der dem BGFA unterstellten Anwältinnen und Anwälte wird vollständig in das bestehende Disziplinarrecht integriert, ohne dass eine Behörde oder Dritte, die nicht an das Berufsgeheimnis gebunden sind, eingreifen müssen.

Sorgfalts- und Meldepflichten

44 Vgl. Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, OJ L 344, 28.12.2001, S. 76-82; das europäische Recht wurde in der Folge mehrmals revidiert; für mehr Details vergleiche Ziff. 2.2 unten.