Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
solches Register eingeführt). In diesem Zusammenhang ist der alternative Mechanismus mit erheblichen Nachteilen verbunden. Ferner wären die Unternehmen verpflichtet, Beziehungen zu Finanzintermediären zu unterhalten, die dem GwG unterstehen, und die Finanzintermediäre müssten als Drehscheibe für Informationen über wirtschaftlich berechtigte Personen fungieren; diese vorgeschlagenen Massnahmen sind in informellen Vorabklärungen jedoch auf starken Widerstand in der Branche gestossen. Die damit verbundenen Kosten wären ebenfalls erheblich, sowohl für die Einrichtung der Kommunikationsplattform als auch für ihren Betrieb (die Personalkosten wären wahrscheinlich höher als die Kosten für die Registerführung, da jede Anfrage der Behörden bezüglich einer wirtschaftlich berechtigten Person einzeln bearbeitet und genehmigt werden muss). Diese Kosten würden zum Teil vom Finanzsektor getragen und über Gebühren auf die Unternehmen abgewälzt werden.
1.2.1.2.3 Weitere geprüfte Alternativen
Die weiteren geprüften Varianten (Einrichtung eines von der ESTV geführten Registers, eines dezentralen Registers bei den Kantonen, eines alternativen Mechanismus unter Einbeziehung eines Bankkontenregisters oder eines Registers, das auf den Informationen der Finanzintermediäre bei der MROS beruht) wurden nicht weiterverfolgt.
So sollte das Register nicht von der ESTV verwaltet werden, da die personell und technologisch notwendige Trennung des Registers von den Steuerdaten nur mit beträchtlichem Aufwand erreichbar wäre. Ausserdem würde dieses Konzept weit über das gesetzliche Mandat und die derzeitigen Zuständigkeiten der ESTV hinausgehen, die das Steuerwesen und die risikobasierte Aufsicht umfassen, und würde den Aufbau einer völlig neuen Struktur erfordern, einschliesslich der systematischen Erhebung neuer Daten, die sich insbesondere auf nicht beaufsichtigte Einheiten erstrecken. Dasselbe gilt für ein von den Kantonen geführtes Register, das die Kosten vervielfachen würde, wenn jeder Kanton die Infrastruktur für die Erhebung und Verwaltung der erforderlichen Informationen über die unterstellten Einheiten bereitstellen müsste. Schliesslich zeigen die Gespräche mit den Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern aus dem Privatsektor, dass ein alternativer Mechanismus auf der Grundlage eines Registers der Bankkonten oder der Geschäftsbeziehungen mit Finanzintermediären ebenfalls kostspielig und für die Branche schwer zu akzeptieren wäre.
1.2.2 Weitere Massnahmen zur Stärkung der Geldwäschereibekämpfung (Teilrevision des GwG)
Parallel zur Schaffung eines neuen Bundesgesetzes zwecks Einführung des Registers der wirtschaftlich berechtigten Personen sieht die Vorlage eine Teilrevision des GwG mit den nachfolgend erläuterten Massnahmen vor.
1.2.2.1 Einführung von Sorgfaltspflichten für Beraterinnen und Berater sowie Anwältinnen und Anwälte
1.2.2.1.1 Vorgeschlagene Lösung
Die vorgeschlagene Regelung führt neue Sorgfaltspflichten für jene Angehörige juristischer und buchhalterischer Berufe sowie für jene bestimmten Dienstleister ein, welche bestimmte Dienstleistungen namentlich im Bereich von Immobiliengeschäften sowie der Gründung, der Umwandlung oder dem Verkauf von Gesellschaften anbieten. Ziel ist es, das System zur Bekämpfung der Geldwäscherei durch die Einführung von Sorgfaltspflichten zu stärken, die auf Tätigkeiten ausgerichtet sind, die mit Blick auf die Geldwäscherei tatsächlich ein erhöhtes Risiko darstellen. Zudem soll die Regelung den relevanten internationalen Empfehlungen Rechnung tragen (siehe auch Ziff. 1.1.2.1). Sie muss sich auch in den bestehenden Rahmen des GwG einfügen, der sowohl die Pflichten für Finanzintermediäre als auch für Händlerinnen und Händlern regelt.