Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
identifiziert wurden. Durch die vorgeschlagene Lösung unterstehen alle Personen, die mit Immobilien handeln (einschliesslich Immobilienmaklerinnen und -makler), (ausschliesslich) in den risikoreichsten Fällen, in denen Bargeld angenommen oder entgegengenommen wird, einer Sorgfaltspflicht. Allerdings können Immobilienhändlerinnen und -händler beschliessen, über einen Finanzintermediär zu handeln, wobei sie in diesem Fall keiner Sorgfaltspflicht unterliegen. Parallel dazu sollen neu Notarinnen und Notare, andere Beraterinnen und Berater sowie Anwältinnen und Anwälte beim Kauf oder Verkauf von Grundstücken einer Sorgfaltspflicht unterstehen (vgl. Ziff. 1.2.2.1 für weitere Einzelheiten). Indem Notarinnen und Notare oder Angehörige juristischer Berufe einer Sorgfaltspflicht unterstellt werden und Immobilienhändlerinnen und -händler verpflichtet werden, entweder einen Finanzintermediär zu beauftragen oder sich einer Sorgfaltspflicht zu unterstellen, wenn Zahlungen in bar geleistet oder entgegengenommen werden, dürfte das Geldwäschereirisiko erheblich reduziert werden («Gatekeeper»-Konzept).
Die Option eines Verbots von Barzahlungen im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen wurde nicht in Betracht gezogen. Diese Lösung scheint nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit übereinzustimmen, da durch die Einführung von Sorgfaltspflichten das Ziel auch erreicht werden kann und die Verwendung von Bargeld in Immobilientransaktionen rückläufig ist. Ferner verlangt auch die FATF nicht, dass ein solches Verbot von Bargeld eingeführt wird. Mit der vorgeschlagenen Lösung wird die freie Wahl des Zahlungsmittels ermöglicht, während gleichzeitig eine Sorgfaltspflicht für Immobilienhändlerinnen und -händler bei der Annahme von Bargeld eingeführt wird.
1.2.2.3.2 Senkung des Schwellenwerts für Barzahlungen im Edelmetall- und Edelsteinhandel
Es wird vorgeschlagen, die Schwelle für Bargeschäfte, die die Erfüllung der Sorgfaltspflichten für Edelmetall- und Edelsteinhändler, die den Verkaufspreis in bar erhalten, auslösen, auf CHF 15.000 zu senken. Als Edelmetalle gelten Gold, Silber, Platin und Palladium. Der Ausdruck Edelsteine umfasst Rubine, Saphire, Smaragde und Diamanten. Die vorgeschlagene Lösung wird den Detailhandel kaum betreffen, da fertig verarbeitete Produkte, wie beispielsweise Schmuckstücke, nicht von der Massnahme betroffen sind. Auch der Grosshandel dürfte nicht betroffen sein, weil im Grosshandel elektronisch und nicht mit Bargeld bezahlt wird. Damit wird ein umsetzungsfreundlicher und für die Branche verträglicher Lösungsansatz vorgeschlagen.
1.2.2.4 Format der Mitteilungen an die MROS
Die Massnahme zielt darauf ab, den Finanzintermediären das Format ihrer Mitteilungen an die MROS vorzuschreiben. Sie ist notwendig, um dem Anstieg des Volumens und der Komplexität der Daten im Zusammenhang mit den Verdachtsmeldungen und der schlechten Qualität der elektronischen Meldungen entgegenzuwirken. Sie soll helfen, die hohen Kosten für die Datenbereinigung zu reduzieren, damit sich die MROS auf ihr Kerngeschäft, nämlich die Analyse, konzentrieren kann. Mit dieser Massnahme soll somit sowohl für die MROS als auch für die betroffenen Finanzintermediäre die Effizienz des Meldesystems erhöht und mittelfristig Kosten reduziert werden.
1.2.2.5 Massnahmen zur Verhinderung von Verstössen gegen Zwangs-
massnahmen nach dem Embargogesetz (EmbG) durch Personen, die dem GwG unterstellt sind
Mit den im Vorentwurf vorgesehenen Massnahmen soll die Pflicht der dem GwG unterstellten Personen präzisiert werden, organisatorische Massnahmen zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken im Zusammenhang mit Sanktionen nach dem EmbG zu ergreifen. Für die Umsetzung dieser Pflicht sorgen die GwG-Aufsichtsbehörden.