Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Die gewählten Lösungen berücksichtigen auch den Gesetzesentwurf, der dem Parlament 2019 vorgelegt wurde,42 und die anschliessende Parlamentsdebatte. Im Interesse einer verbesserten Klarheit und Wirksamkeit der Vorschriften wurden der Anwendungsbereich und die Reichweite der verschiedenen eingeführten Pflichtenpräzisiert. Im Vergleich zum früheren Entwurf ist zudem neu eine spezifische Regelung im Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA)43 für die diesem Gesetz unterstellten Anwältinnen und Anwälte vorgesehen, um den spezifischen Begebenheiten des Anwaltsberufes besser Rechnung zu tragen. Gerichtliche Tätigkeiten sind vom Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten vollständig ausgenommen. Das Berufsgeheimnis bildet zudem – wie bereits im früheren dem Parlament unterbreiteten Entwurf und wie auch im geltenden Recht für die vom GwG als Finanzintermediäre erfassten Rechtsberufe – eine Ausnahme von der Meldepflicht. Einen Vorbehalt zugunsten des Berufsgeheimnisses sehen auch die Regelungen der Mitgliedstaaten der EU sowie zahlreicher anderer Staaten vor (vgl. Ziff. 2.2). Die Aufsicht wird in das bestehende Disziplinarrecht integriert, wodurch der Schutz des Berufsgeheimnisses ebenfalls verstärkt wird.
Die vorgeschlagenen Massnahmen müssen letztlich wirksam sein, d. h. sie müssen zu einem echten Mehrwert für die Bekämpfung der Geldwäscherei führen. Sie sollen damit auch die Einhaltung der FATF-Empfehlungen durch die Schweiz effektiv verbessern, wobei die vorgeschlagenen Massnahmen nicht über die internationalen Standards und deren Umsetzung in europäischen Ländern hinausgehen. Sie müssen gleichzeitig verhältnismässig sein und eine effiziente Umsetzung des Gesetzes mit angemessenen Kosten für die betroffenen Berufsgruppen gewährleisten. Der Vorentwurf berücksichtigt auch die Tatsache, dass Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare auf die Einhaltung der Berufsregeln verpflichtet sind. Die grosse Vielfalt der Tätigkeiten, die Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare in Kanzleien ausüben, die in Bezug auf Praxis und Grösse variieren, muss auch in der Gesetzgebung angemessen widergespiegelt werden. Nicht zuletzt muss die neue Gesetzgebung die Rolle des Anwaltsberufs als Garant der Rechtsstaatlichkeit sowie das Berufsgeheimnis der Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare respektieren.
Vor diesem Hintergrund wurden die folgenden Lösungen gewählt:
Ausweitung der Sorgfaltspflichten auf risikoreiche Tätigkeiten, die von Angehörigen juristischer Berufe und spezialisierten Dienstleistern ausgeübt werden
Nach geltendem Recht unterliegen nur die Tätigkeiten von Finanzintermediären (sowie Händlerinnen und Händlern) den Sorgfaltspflichten des GwG. Dies ist der Fall, wenn eine Beauftragte oder ein Beauftragter die Vermögenswerte eines Dritten verwaltet, sie in Verwahrung nimmt oder bei der Anlage oder Übertragung von Vermögenswerten behilflich ist (vgl. Art. 2 Abs. 3 GwG). Ausserhalb dieses Rahmens sind Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschaften oder Trusts dem Gesetz nicht unterstellt.
Um die Wirksamkeit der Normen zur Bekämpfung der Geldwäscherei zu erhöhen, ist es notwendig, den Anwendungsbereich des GwG auf einzelne Tätigkeiten des Nichtfinanz-Sektors auszuweiten, die aus Sicht der Bekämpfung der Finanzkriminalität ein erhöhtes Risiko darstellen können (vgl. Ziff. 1.1.2.1). Diese Tätigkeiten werden im Gesetz genau definiert. Es handelt sich dabei um die Vorbereitung und Durchführung eines Geschäfts im Zusammenhang mit folgenden Sachverhalten: Verkauf oder Kauf eines Grundstücks; Gründung oder Errichtung einer Gesellschaft, einer Stiftung oder eines Trusts; Führung oder Verwaltung einer Gesellschaft, einer Stiftung oder eines Trusts; Organisation der Einlagen einer Gesellschaft; Verkauf oder Kauf einer Gesellschaft, Gründung oder Errichtung einer Gesellschaft, einer Stiftung oder eines Trusts; Bereitstellung einer Adresse oder von Räumlichkeiten als Sitz für eine Gesellschaft, eine Stiftung oder einen Trust; Handeln als Aktionärin oder Aktionär für Rechnung eines Dritten. Diese Dienstleistungen entsprechen den von der FATF (R. 22, Bst. d und e)
42 Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Geldwäschereigesetzes vom 26. Juni 2019, BBl 2019 5237.
43 SR 935.61