Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Absatz 3 GwG gegenüber den anderen Finanzintermediären sowie Händlerinnen und Händlern gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstossen.

Die Möglichkeit einer «Rückkehr zum Privatrecht» wurde ebenfalls geprüft. Dabei würden die erforderlichen gesetzlichen Massnahmen ergriffen, um den privatrechtlichen Charakter der von den SRO verhängten Sanktionen beizubehalten bzw. um eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichts möglichst abzuwenden. Diese Lösung bietet jedoch keine echten Perspektiven. Das BGer begründet seine voraussichtliche Änderung der Rechtsprechung mit der langfristigen Entwicklung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei. Es wies insbesondere auf die Tatsache hin, dass der Anschluss an eine SRO nunmehr obligatorisch ist und dass die FINMA unter bestimmten Bedingungen eine Änderung der SRO-Reglemente auferlegen kann. Diese Punkte entsprechen den jüngsten Änderungen des Gesetzes oder der Praxis, die vom Gesetzgeber verabschiedet wurden und bei denen ein «Rückschritt» nicht wünschenswert ist.

Schliesslich wurde die Option, den Status quo beizubehalten, in Betracht gezogen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die angekündigte Änderung der Rechtsprechung noch nicht erfolgt ist und auch noch nicht sicher ist. Sie muss jedoch in Anbetracht der vorhersehbaren Konsequenzen dieser Entwicklung verworfen werden: Die neue Qualifikation der von den SRO verhängten Sanktionen dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu ihrer systematischen Aufhebung führen, da sie nicht mehr auf einer hinreichenden formalrechtlichen Grundlage bestehen. Die Regelungen der SRO sollten ebenfalls als öffentliche Normen betrachtet werden, was die Gültigkeit ihres Inhalts und die Möglichkeit der SRO, sie ohne gültige Delegationsgrundlage zu erlassen, in Frage stellen könnte. Die durch diese Situation geschaffene Rechtsunsicherheit, welche zu einer schwerwiegenden Lücke bei der Umsetzung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei führt, ist nicht wünschenswert. Dies gilt ferner auch vor dem Hintergrund, dass das Schweizer System zur Bekämpfung der Geldwäscherei demnächst erneut von der FATF überprüft wird.

1.2.2.3 Änderung des Schwellenwerts für den Immobilien-, Edelmetall- und Edelsteinhandel

1.2.2.3.1 Senkung des Schwellenwerts für den Immobilienhandel Vorgeschlagene Lösung

Die vorgeschlagene Lösung geht davon aus, dass hohe Bargeldzahlungen in den heutigen Wirtschaftsbeziehungen ungewöhnlich sind und bereits nach der derzeitigen Regelung Sorgfaltspflichten auslösen müssen.

Angesichts der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken im Immobilienbereich sieht die vorgeschlagene Regelung eine Ausnahme von den Bestimmungen für Händlerinnen und Händler vor, indem der Schwellenwert von CHF 100 000 im spezifischen Bereich des Immobilienhandels abgeschafft wird. Wie in allen anderen Bereichen sollen auch im Immobilienhandel Barzahlungen zulässig bleiben. Die Reduktion bzw. Abschaffung des Schwellenwerts führt jedoch zu einer Einführung von Sorgfaltspflichten für Personen, die gewerblich mit Immobilien handeln, wenn eine Zahlung in bar geleistet oder entgegengenommen wird. Dies entspricht teilweise der bereits bestehenden Praxis, insbesondere bei einigen Dachverbänden im Bereich des Immobilienhandels (siehe SVIT-Standesregeln, Ziff. 1.1.3). Werden Zahlungen

– wie in der Praxis üblich – über einen Finanzintermediär abgewickelt, entstehen bei der Person, welche mit Immobilien handelt, keine Sorgfaltspflichten nach dem GwG.

Geprüfte Alternativen

Die Möglichkeit, Immobilienmaklerinnen und -makler generell dem GwG zu unterstellen, wie es von der FATF gefordert und von der EU umgesetzt wird, wurde verworfen. Mit dieser Lösung würde nicht angemessen auf die Risiken reagiert, die bis anhin auf nationaler Ebene