Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Beraterinnen und Berater unterliegen künftig ähnlichen Sorgfaltspflichten wie Finanzintermediäre. Der Inhalt dieser Pflichten wird jedoch angepasst, um den spezifischen (hohen oder geringen) Risiken Rechnung zu tragen, die mit diesen neu unterstellten Tätigkeiten verbunden sind (vgl. Art. 8c VE-GwG). Er wurde im Vergleich zur früheren dem Parlament unterbreiteten Version überarbeitet, sodass er im Hinblick auf die Risiken verhältnismässiger und angemessener ist. So sieht der Vorentwurf zum Beispiel nicht mehr die Einführung einer systematischen Pflicht zur Klärung der Hintergründe eines Geschäfts vor.
Beraterinnen und Berater sind verpflichtet, der MROS ihren Verdacht zu melden. Sie können sich jedoch auf das Berufsgeheimnis als Ausnahme von dieser Pflicht berufen (vgl. Art. 9 Abs. 2 VE-GwG). Dieselbe Ausnahme ist in der Regelung für Anwältinnen und Anwälte vorgesehen, die dem BGFA unterliegen (vgl. Art. 13e VE-BGFA). Die Meldepflicht besteht im Übrigen nur, wenn Anwältinnen und Anwälte an einer Finanztransaktion beteiligt ist.
Aufsicht
Die Aufsicht über die Beraterinnen und Berater wird ähnlich organisiert sein wie die Aufsicht über die Finanzintermediäre des Parabankensektors (Art. 2 Abs. 3 GwG). Dadurch wird sie in ein bestehendes und vom GwG vorgesehenes Modell integriert, das der Selbstregulierung den grösstmöglichen Raum einräumt (vgl. allerdings die Entwicklung der Rechtsprechung und die Notwendigkeit, bestimmte Elemente dieser Aufsicht neu zu definieren, Ziff. 1.2.2.2). Die Beraterinnen und Berater müssen sich daher einer SRO anschliessen, welche die laufende Aufsicht ausüben wird. Bei Anwältinnen und Anwälten, die dem BGFA unterliegen, wird die kantonale Behörde die Disziplinaraufsicht gemäss den Bestimmungen des BGFA ausüben.
1.2.2.1.2 Geprüfte Alternativen
Die Möglichkeit, die Definition der Finanzintermediation des GwG – und damit die resultierenden Anforderungen – auf weitere Tätigkeiten mit erhöhtem Risiko auszudehnen, die von Anwältinnen und Anwälten sowie anderen spezialisierten Dienstleisterinnen und Dienstleistern ausgeübt werden, wurde verworfen. Bei dieser Maximalvariante können die Besonderheiten der betreffenden Berufe, insbesondere die Rolle der Anwältinnen und Anwälte sowie der Notarinnen und Notare, nicht berücksichtigt werden. Sie scheint angesichts der Unterschiede zwischen beiden Tätigkeiten nicht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen.
Auch der Status quo ist nicht wünschenswert. Die Schweiz ist gegenwärtig das einzige europäische Land, das beispielsweise bei der Gründung oder dem Betrieb von Gesellschaften oder Trusts keine Sorgfaltspflicht (insbesondere die Pflicht zur Identifizierung der Klientinnen und Klienten und der wirtschaftlich berechtigten Person) vorsieht. Diese Tätigkeiten unterliegen in der Schweiz nur dann dem GwG, wenn sie in Verbindung mit Finanzflüssen erfolgen. Es liegt jedoch im Interesse der Schweiz, dass bestimmte Tätigkeiten ausserhalb des Finanzsektors, die von Kriminellen zur Geldwäscherei genutzt werden können, in die Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäscherei einbezogen werden. Die Anwendung des ordentlichen Strafrechts (insbesondere Art. 305bisStGB) ist nicht hinreichend: Sie genügt nicht, um Notarinnen und Notare oder Anwältinnen und Anwälte zu verpflichten, ihren Klientinnen und Klienten die unverzichtbaren Fragen zu stellen, beispielsweise über den Zweck der geplanten Transaktion oder die wahren wirtschaftlich berechtigten Personen, oder um ihr Personal ausreichend zu den Geldwäschereirisiken zu schulen. Wenn auch nur die grundlegendsten Sorgfaltsregeln verletzt werden, ist es für die Strafverfolgungsbehörden oft schwierig oder gar unmöglich, die nichtfinanziellen Intermediärinnen und Intermediäre zu identifizieren, die von der kriminellen Herkunft der Gelder oder der von ihnen geschaffenen oder beratenen Rechtsstrukturen gewusst haben. Die Einhaltung der internationalen Empfehlungen setzt schliesslich die Einrichtung einer angemessenen Aufsicht über jene Personen des Nicht-Finanzsektors voraus, die bestimmte rechtsberatende Dienstleistungen mit hohem Risiko anbieten; die alleinige Existenz einer allgemein gültigen Strafnorm entspricht nicht der Einrichtung einer solchen Aufsicht. Der FATF-Bericht identifizierte diese Diskrepanz bei der letzten Überprüfung der Schweiz