Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

3.1.2 Weitere Massnahmen zur Stärkung der Geldwäschereibekämpfung (Teilrevision des GwG und des BGFA)

3.1.2.1 Einführung von Sorgfaltspflichten für Beraterinnen und Beratern sowie Anwältinnen und Anwälte

Wer nach geltendem Recht berufsmässig eine Tätigkeit als Finanzintermediär ausübt, d. h. fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt oder hilft, solche anzulegen, muss dabei, abgesehen von bestimmten Ausnahmen, geldwäschereirechtliche Sorgfaltspflichten des GwG einhalten. So sind auch Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare den Sorgfaltspflichten unterstellt, sofern sie als Finanzintermediäre tätig sind. Angesichts der erhöhten Geldwäschereirisiken, die von bestimmten nichtfinanzintermediären Dienstleistungen ausgehen (vgl. Ziff. 1.1.2.1), sollen nun auch für bestimmte Tätigkeiten des Nichtfinanzsektors die gleichen Sorgfaltspflichten eingeführt werden, um Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung wirksam zu bekämpfen. Der vorliegende Gesetzesentwurf verfolgt dabei einen tätigkeitsbezogenen Ansatz. Alle natürlichen und juristischen Personen, die für ihre Klientinnen und Klienten berufsmässig eine der spezifizierten Tätigkeiten ausführen, sollen unbesehen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe inskünftig dabei geldwäschereirechtliche Sorgfaltspflichten erfüllen müssen.

Anwendungsbereich

Wer für seine Kundinnen und Kunden berufsmässig eine der im Vorentwurf aufgeführten spezifizierten Tätigkeiten ausübt, gilt als «Beraterin» bzw. als «Berater» im Sinne der neuen Gesetzgebung und muss als solche oder als solcher die Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei erfüllen. Für Anwältinnen und Anwälte nach dem BGFA, die eine solche Tätigkeit ausüben, gilt die im BGFA vorgesehene Sonderregelung. Im Einzelnen sind nun die folgenden Kategorien unterstellt:

a) Personen, die berufsmässig Rechts- und buchhalterische Beratungen anbieten

Unter dem Gesichtspunkt der Geldwäschereibekämpfung nehmen Personen, die berufsmässig Rechts- und buchhalterische Beratungen anbieten, eine Sonderstellung ein. Einerseits verfügen sie möglicherweise über besonders sachdienliche Informationen, um den Zweck und die wirtschaftlich berechtigte Person einer Rechtsstruktur zu identifizieren. Andererseits sind sie besonders stark dem Risiko ausgesetzt, dass ihre Dienste möglicherweise unbemerkt zu kriminellen finanziellen Zwecken verwendet werden, z. B., um eine Gesellschaft oder eine Transaktion als rechtmässig erscheinen zu lassen. Bestimmte Tätigkeiten wie Beratung in Rechts- oder Buchhaltungsangelegenheiten für Unternehmen unterstehen also künftig dem GwG, sofern sie berufsmässig und im Zusammenhang mit bestimmten als risikoreich eingestuften Transaktionen ausgeübt werden. Dazu gehören gemäss dem Gesetzesentwurf vor allem Immobiliengeschäfte sowie die Gründung, Umwandlung oder der Verkauf von Gesellschaften. Für diese Tätigkeiten ist keine Verfügungsgewalt über die Vermögenswerte der Klientin oder des Klienten erforderlich, und sie fallen nicht unter die Definition der Finanzintermediation im Sinne des GwG. Im Allgemeinen werden sie von Juristinnen und Juristen ausgeübt, die nicht zwangsläufig im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind und dem BGFA unterstehen, sowie von Rechtsberaterinnen und Rechtsberatern, Revisorinnen und Revisoren, Buchhalterinnen und Buchhaltern oder anderen Fachleuten, die in Treuhandgesellschaften oder anderen vergleichbaren Unternehmen tätig sind.

b) Personen, die spezielle Dienstleistungen für Gesellschaften erbringen

Neben der Beratung in Rechtsfragen und im Rechnungswesen unterstehen auch einige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung oder Verwaltung von Rechtsstrukturen werden angesichts ihres erhöhten Risikos betreffend Geldwäscherei generell dem GwG unterstellt (z. B. administrative Dienstleistungen für einen Trust; Bereitstellen von c/o-Adressen für eine