Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

notwendig sein, dass die Beraterin bzw. der Berater sich auch nach der Herkunft der Vermögenswerte erkundigt, das in das Geschäft involviert ist, oder zusätzliche Erklärungen über den Zweck der gewünschten Dienstleistung einholt.

Die Beraterin bzw. der Berater muss angemessen dokumentieren, welche Schritte sie bzw. er unternommen hat, um ihren bzw. seinen Sorgfaltspflichten nachzukommen.

Zudem muss die Beraterin oder der Berater die erforderlichen organisatorischen Massnahmen vorsehen, um Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder Verstösse gegen Zwangsmassnahmen nach dem EmbG verhindern. Es geht hauptsächlich darum, die mit ihren oder seinen Tätigkeiten verbundenen Risiken zu analysieren und interne Massnahmen vorzusehen, einschliesslich der Ausbildung des Personals und der Durchführung von Kontrollen.

Alle oben genannten Sorgfaltspflichten sind vom Grundsatz her von den für Finanzintermediäre geltenden Bestimmungen abgeleitet. Diese Sorgfaltspflichten werden jedoch angepasst, um den spezifischen Tätigkeiten der Beraterinnen und Berater Rechnung zu tragen (besonders unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Beraterinnen und Berater nicht direkt an einer Finanztransaktion beteiligt sind). Die neue gesetzliche Regelung sieht eine Delegation an den Bundesrat vor, der die verschiedenen Pflichten entsprechend dem risikobasierten Ansatz präzisieren wird. Die Verordnung wird insbesondere eine vereinfachte Sorgfaltspflicht festlegen, wenn das Risikoprofil, der Klientin bzw. des Klienten und der Transaktion eine Beschränkung der notwendigen Sorgfaltsmassnahmen zulässt. Wenn die Klientin zum Beispiel eine börsenkotierte Gesellschaft ist, die aufsichtsrechtlichen Informationspflichten unterliegt, können weniger umfangreiche Kontrollen gerechtfertigt sein. Auch bei einem Klienten, der lokal verwurzelt ist, über einen einwandfreien wirtschaftlichen Ruf verfügt und in einem Sektor tätig ist, der nicht mit erhöhten Korruptions- oder Geldwäschereirisiken assoziiert ist, dürften die inhärenten Risiken generell sehr tief sein, v.a. dann, wenn die gewünschte Dienstleistung offensichtlich einem wirtschaftlich nachvollziehbaren Zweck dient (z.B. Gründung einer Zweigniederlassung des lokalen Bäckers in einer Nachbargemeinde). Im Gegensatz hierzu dürften die erforderlichen risikobasierten Abklärungen bei einem Klienten aus einem bekanntermassen korruptionsanfälligen Staat, der einem Unternehmen mit einer undurchsichtigen Kontrollstruktur vorsteht und eine Dienstleistung verlangt, der wirtschaftlicher Hintergrund nicht nachvollziehbar ist, von viel grösserem Umfang sein.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Anwendungsbereich der Sorgfaltspflicht weiter gefasst ist als jener der Meldepflicht. Mit anderen Worten: Nur weil Beraterinnen und Berater verpflichtet sind, die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person sowie den Zweck ihrer Dienstleistungen zu ermitteln, bedeutet dies noch nicht, dass sie auch verpflichtet sind, der MROS etwaige Vermutungen zu melden, da diese Pflicht an zusätzliche, engere Bedingungen geknüpft ist. Diese Lösung reduziert das Risiko des Missbrauchs und ermöglicht es, das Berufsgeheimnis von Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren vollständig zu wahren. Die Tatsache, dass Anwältinnen und Anwälte sowie andere aufgrund ihrer spezifischen Tätigkeit unterstellte Fachleute künftig verpflichtet sind, systematisch Fragen zur wirtschaftlich berechtigten Person und zum Zweck ihrer Dienstleistungen zu stellen und die von ihrer Kundschaft erhaltenen Antworten zu dokumentieren, ist per se eine wirksame Massnahme: Personen, die keine oder fragwürdige Antworten geben, werden die gewünschten Dienstleistungen verweigert; sollte eine Beraterin bzw. ein Berater das Mandat zufällig annehmen, würde sie bzw. er eindeutig haften, auch in strafrechtlicher Hinsicht, wenn sie bzw. er die verlangten Informationen über die Transaktion nicht eingeholt oder ihre bzw. seine Dienste zur Durchführung einer illegalen Transaktion bewusst zur Verfügung gestellt hat. Die betroffenen Personen werden somit beaufsichtigt und die Aufsichtsbehörde kann eingreifen, wenn sie erfährt, dass Beraterinnen und Berater ihre Dienste für die Durchführung illegaler Geschäfte anbieten.

Die gleichen Sorgfaltspflichten werden für Anwältinnen und Anwälte gelten, die dem BGFA unterstehen und ein Mandat für eine Tätigkeit annehmen, die im Hinblick auf die Bekämpfung