Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Gesellschaft). Wer gewerbsmässig anbietet, einer Gesellschaft die Domizilierung zu ermöglichen, bei der Gründung einer Gesellschaft zu helfen oder treuhänderisch als Aktionärin oder als Aktionär in einer Gesellschaft zu fungieren, muss die gleichen Sorgfaltspflichten erfüllen.

c) Anwältinnen und Anwälte, die dem BGFA unterstehen und in bestimmten Rechtsfragen beraten

Neben der Schaffung des Beraterstatus im Sinne des GwG werden neue Regeln speziell für den Anwaltsberuf in das Gesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) aufgenommen. Die im BGFA festgelegte Regelung wird weitgehend an diejenige des GwG angeglichen, berücksichtigt allerdings die Besonderheiten des Anwaltsberufs beim Schutz des Berufsgeheimnisses und bei der Organisation der Aufsicht. Diese Sonderregeln sind nach Ansicht des Bundesrates gerechtfertigt, um die Sonderfunktion der Anwältinnen und Anwälte bei der Rechtspflege und der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit zu berücksichtigen.

Die Regeln für Beraterinnen und Berater im Sinne des GwG sowie die Sonderregeln des BGFA sind neben den für Finanzintermediäre geltenden Regeln anzuwenden. Der neuen gesetzlichen Regelung unterstehen also nur solche Tätigkeiten, die nicht bereits einer Finanzintermediation im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 oder 3 GwG entsprechen. Eine Anwältin bzw. ein Anwalt oder eine Notarin bzw. ein Notar, die Gelder einer auftraggebenden Person verwalten, handeln als Finanzintermediäre und unterstehen weiterhin den bereits geltenden einschlägigen Vorschriften.

Sorgfaltsmassnahmen

Im Allgemeinen gelten für Beraterinnen und Berater künftig die gleichen Sorgfaltspflichten wie für Finanzintermediäre. Entsprechend einem risikobasierten Ansatz werden Inhalt und Umfang dieser Pflichten allerdings angepasst, um dem mit einer spezifischen Tätigkeit verbundenen besonderen (hohen oder niedrigen) Risiko Rechnung zu tragen.

Am Anfang steht für die Beraterinnen und Berater die Ermittlung der Identität der Klientin oder des Klienten, d. h. der Person, der sie Dienstleistungen anbieten wollen. Diese Pflicht ergibt sich grösstenteils schon aus den Vorschriften, die für den Anwaltsberuf (z. B. um Interessenkonflikte zu vermeiden) und den Notarberuf gelten.136 Sie gilt nun allgemein, wenn Beraterinnen und Berater akzeptieren, eine dem GwG unterstehende Dienstleistung zu erbringen, z. B. wenn Dienstleistende anbieten, anstelle einer Aktionärin oder eines Aktionärs als «Strohmann» für eine Gesellschaft zu handeln.

Handelt es sich bei der Klientin um eine Gesellschaft, eine Stiftung oder eine andere Rechtsstruktur, müssen Beraterinnen und Berater auch die wirtschaftlich berechtigte Person ermitteln, d. h. die natürliche Person, die diese Gesellschaft oder Struktur letztlich tatsächlich kontrolliert.

Schliesslich müssen Beraterinnen und Berater den Gegenstand und den Zweck der Transaktion, für die sie ihre Dienste anbieten, identifizieren. So müssen sie vernünftigerweise verstehen, zu welchem Zweck eine neue Rechtsstruktur geschaffen wird oder wie eine geschäftliche Transaktion strukturiert ist.

Wenn die Klientin bzw. der Klient oder die Transaktion ein besonders hohes Risikoprofil aufweist, sind zusätzliche Sorgfaltsmassnahmen erforderlich. Ist die Klientin bzw. der Klient eine «PEP» (politisch exponierte Person) oder jemand, der einer PEP nahesteht, kann es

136 Vgl. z. B. Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über das Notariat VS; Art. 39 des Gesetzes vom 29. Juni 2004 über das Notariat VD; Art. 14 des Gesetzes vom 25. November 1988 über das Notariat GE; Art. 34 des Gesetzes vom 22. November 2005 über das Notariat BE; Art. 56 des Gesetzes vom 20. September 1967 über das Notariat FR; Art. 30 Beurkundungsgesetz vom 3. Juni 1946 ZG; Art. 13 Notariatsverordnung vom 23. November 1960 ZH, Art. 29 und 34 vom 28. Dezember 1911 Notariatsordnung AG.