Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

3.1.2.2 Revision des Sanktionssystems der SRO

Die vorgeschlagene gesetzliche Regelung zielt darauf ab, eine formelle gesetzliche Grundlage für Sanktionen gegen Finanzintermediäre im Sinne von Artikel 2 Abs. 3 GwG zu schaffen und die Beaufsichtigung durch die SRO in diesem Sinne zu überarbeiten und zu stärken.

Die erste Massnahme besteht darin, den von den SRO erlassenen Normen zur Konkretisierung der Sorgfaltspflichten eine angemessene Rechtsgrundlage zu verleihen. Artikel 25 GwG ist in dieser Hinsicht nicht ausreichend, wenn diese Normen künftig als öffentliches Recht gelten sollen. Aus diesem Grund wird eine neue Bestimmung eingeführt, die der FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) und dem Bundesrat die Befugnis überträgt, die im GwG festgelegten Sorgfaltspflichten zu konkretisieren. Auf dieser Grundlage wird die FINMA künftig die von den SRO erlassenen Regelungen als Konkretisierung der Sorgfaltspflichten im Sinne des GwG anerkennen können, während der Bundesrat eine ähnliche Regelung für Beratungsberufe erlassen kann.

Die zweite Massnahme besteht darin, einen geeigneten Rahmen für die Aufsicht über die SRO zu schaffen, indem die Möglichkeit der Einleitung eines formellen Verfahrens, die Pflicht der beteiligten Parteien zur Zusammenarbeit und das Recht der SRO, externe Sachverständige zu beauftragen, in das Gesetz aufgenommen werden. Diese Verfahren, die künftig dem Verwaltungsrecht unterstehen, werden auf diese Weise gestärkt und standardisiert, wodurch auch das Risiko eines «negativen Wettbewerbs» zwischen den SRO verringert wird.

Die dritte Massnahme besteht zunächst darin, die Art der Massnahmen zu präzisieren, die die SRO ergreifen können. Künftig ist die Verhängung von Geldstrafen durch die SRO ausgeschlossen. Stattdessen können sie Verwaltungsmassnahmen ergreifen, um die gesetzliche Ordnung durchzusetzen oder wiederherzustellen. Dieser erste Schritt sollte systematisch erfolgen: Bei einem Verstoss fordert die SRO das Mitglied auf, die Situation innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren (nach dem Vorbild der Aufsichtsorganisationen, vgl. Art. 43b Abs. 2 FINMAG), und ordnet angemessene Massnahmen an. Wenn die Umstände dies angesichts der Schwere des Verstosses oder seiner Wiederholung rechtfertigen, meldet die SRO den Fall anschliessend dem EFD. Das EFD kann eine Untersuchung einleiten und nach Abschluss der Untersuchung eine pekuniäre Verwaltungssanktion verhängen, wenn die Pflichten nach dem 2. Kapitel des GwG nicht eingehalten wurden. Es wird sich um eine Verwaltungssanktion mit strafrechtlichem Charakter handeln, die sich gegen den Finanzintermediär richtet, auch wenn dieser eine juristische Person ist.137

3.1.2.3 Aufhebung des Schwellenwerts für den Immobilien-, Edelmetall- und Edelsteinhandel

Die vorgeschlagenen Massnahmen sollen verhindern, dass der Immobiliensektor in der Schweiz für Geldwäscherei missbraucht wird. Mit diesem Ziel enthält die Gesetzesvorlage die Einführung von Sorgfaltspflichten für die Rechts- und Unternehmensberatung speziell beim Kauf und Verkauf von Immobilien (vgl. Ziff. 3.1.2.1), die Eintragung ausländischer Unternehmen mit Immobilien in der Schweiz in das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen (vgl. Ziff. 3.1.1.2) und die Änderung des Schwellenwertes, ab welchem die Sorgfaltspflichten speziell für den Immobilienhandel gelten, von CHF 100 000 auf CHF 0.

Auch im Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen, der ein hohes Risiko für die Bekämpfung der Geldwäscherei darstellt, wird die Auslöseschwelle für die Sorgfaltspflicht von CHF 100 000 auf CHF 15 000 gesenkt. Für den Handel mit fertig verarbeiteten Produkten (z. B. Schmuckstücke) und damit für den Detailhandel wird es Ausnahmen geben.

137 Zum Begriff vgl. BR-Bericht Sanktionen, S. 11.