Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Umfang der Überprüfungspflicht hängt von den konkreten Umständen ab: Eine Ein-Personen-AG oder ein kleines KMU, das seine Aktionärinnen und Aktionäre kennt, weil alle für das Unternehmen arbeiten, dessen Geschäfte führen oder in enger Beziehung zur Geschäftsführung stehen, braucht keine zusätzlichen Massnahmen zur Identitätsüberprüfung zu treffen. Bei einer Sitzgesellschaft, die von einem Trust innerhalb einer komplexen internationalen Struktur gehalten wird, wird hingegen eine solche Überprüfung notwendig sein.

Die Informationen müssen innerhalb einer angemessenen Frist aktualisiert werden. Damit eine angemessene Frist festgelegt werden kann, wurden die Frist von einem Monat für die Bekanntgabe des neuen BO (beneficial owner / wirtschaftlich berechtige Person) gegenüber der Gesellschaft (Art. 697j Abs. 1 OR) und die Frist von drei Monaten zur Übermittlung von Änderungen in bereits gemeldeten Informationen (Art. 697j Abs. 4 OR), welche nach derzeitigem Recht gelten, überprüft und mit Berücksichtigung der neuen zusätzlichen Frist für die Meldung des Unternehmens im Register angepasst. Der Vorentwurf harmonisiert auch diese Fristen: Er sieht somit eine Frist von einem Monat sowohl für die Erstmeldung als auch für die Meldung von Änderungen an die Rechtseinheit vor. Dies wird ergänzt durch die Frist von einem Monat für die Meldung durch die Rechtseinheit ans Register.

Für Stiftungen und Vereine sind besondere Regeln vorgesehen, um die Besonderheiten dieser juristischen Personen zu berücksichtigen.

Der aktuelle Artikel 22ibisStAhiG etabliert eine Transparenzpflicht für ausländische Rechtseinheiten mit tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz, derzufolge diese ein Register über ihre rechtlichen Eigentümer führen müssen. Aus Gründen der Kohärenz innerhalb der Rechtsordnung wurde diese Bestimmung unverändert in den Vorentwurf übernommen, wodurch die Pflicht dem allgemeinen Sanktionssystem dieses Gesetzes untersteht und folglich vollstreckbar ist, womit auch eine Empfehlung des Global Forums umgesetzt wird.

3.1.1.4 Meldung an das Register

Nach der Eintragung der Rechtseinheit in das Handelsregister oder, wenn es sich um eine Rechtseinheit ausländischen Rechts handelt, nach dessen Unterstellung unter das vorliegende Gesetz, verfügt die Rechtseinheit über eine Frist von einem Monat, um die Identität ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen sowie Art und Umfang der von diesen Personen ausgeübten Kontrolle an das Register zu melden. Änderungen sind innerhalb der gleichen Frist zu melden.

Meldungen an das Register müssen elektronisch erfolgen, um die Kosten und die Bearbeitungszeit zu optimieren. Unter bestimmten Umständen kann die Rechtseinheit Meldungen auch beim kantonalen Handelsregisteramt vornehmen. Ausserdem ist ein spezielles Meldeverfahren für Stiftungen und Vereine vorgesehen.

3.1.1.5 Eintragung und Führung des Registers

Die (dem BJ angegliederte) registerführende Behörde ist eine Registrierstelle. Ihre Hauptaufgabe besteht in der Führung des elektronischen Registers.

Erhält die registerführende Behörde eine Meldung, kontrolliert sie diese auf Vollständigkeit und überprüft die Identität der gemeldeten Personen; insbesondere bei Personen, die über eine AHV-Nummer verfügen, gleicht sie die erhaltenen Identifikationsdaten mit den Daten im Informationssystem der Zentralen Ausgleichsstelle ab. Diese formalen Kontrollen erfüllen die von der FATF gestellten Anforderungen an die Identitätsprüfung der wirtschaftlich berechtigten Person. Ist die Meldung vollständig, nimmt die Behörde die Eintragung vor und informiert die Rechtseinheit. Andernfalls schickt sie eine gebührenpflichtige Mahnung, in der sie zur Vervollständigung der Anmeldung auffordert.