Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Erhält die registerführende Behörde eine Meldung von einer Behörde oder einem Finanzintermediär (über eine Abweichung zwischen den ihnen zur Verfügung stehenden Informationen und jenen im Register) oder reagiert eine Rechtseinheit nicht auf eine Mahnung, so versieht die registerführende Behörde den Eintrag der Rechtseinheit mit einer Anmerkung. Diese Anmerkung weist die Behörden oder Personen, die das Register einsehen, darauf hin, dass Zweifel an der Richtigkeit der eingetragenen Informationen bestehen. Eine solche Anmerkung kann auch als Ausgangspunkt für eine Überprüfung dienen.
Die Eintragung und Einsichtnahme in das Register sind kostenlos, um die Nutzung des Registers zu fördern.
3.1.1.6 Nutzung des Registers
Das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen ist nicht öffentlich. Der Zugriff ist den zuständigen Behörden vorbehalten für die im neuen Gesetz vorgesehenen Zwecke. Das Register kann auch von Finanzintermediären sowie Beraterinnen und Beratern, die dem GwG unterstehen, und den Anwältinnen und Anwälten, die dem BGFA unterstehen und eine den Sorgfaltspflichten unterstehende Tätigkeit ausüben (siehe Art. 13a BGFA), zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten eingesehen werden. Dies steht im Einklang mit der FATF-Empfehlung 24. Gemäss dieser soll den zuständigen Behörden nämlich der Zugang zu den im Register enthaltenen Informationen gewährleistet werden, um die Bekämpfung von Geldwäscherei und von Terrorismusfinanzierung zu verbessern. Die FATF empfiehlt Finanzintermediären die Nutzung dieser Informationen, verlangt sie aber nicht. Die Öffnung des Registers für private Zwecke bringt nach Ansicht des Bundesrates keinen erheblichen Mehrwert für die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und stellt einen unverhältnismässigen Eingriff in die Grundrechte der im Register eingetragenen Personen dar (Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten, vgl. Art. 13 der Verfassung), der nicht mit dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gerechtfertigt werden kann.133
Finanzintermediäre oder Behörden, die einen Unterschied zwischen den Informationen in ihrem Besitz und denjenigen im Register feststellen, müssen dies melden. Um Doppelspurigkeit zu vermeiden, müssen Finanzintermediäre keine separate Meldung an das Register machen, wenn sie der MROS einen begründeten Verdacht melden.
3.1.1.7 Überprüfung der Registerinformationen
Das neue Register muss vollständige, genaue und aktuelle Informationen enthalten, daher müssen diese angemessen überprüft werden. Diese Anforderung ist auch in der überarbeiteten FATF-Empfehlung 24 vorgesehen. Darin heisst es, dass die Länder mit angemessenen Mechanismen sicherstellen müssen, dass die Informationen über die wirtschaftlich berechtigte Person, die der Gesellschaft oder dem Register zur Verfügung stehen (siehe «multi-pronged approach» weiter oben), angemessen, zuverlässig und auf dem neuesten Stand sein müssen. Sowohl die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person (sie ist tatsächlich die gemeldete Person) als auch ihr Status (die Person ist tatsächlich die wirtschaftlich berechtigte Person der Gesellschaft) sind zu überprüfen. Das Global Forum kennt vergleichbare Anforderungen.
Die in der Gesetzesvorlage vorgesehene Kontrollstelle ist dem EFD angegliedert. Sie kontrolliert, ob die Informationen im Register vollständig, richtig und aktuell sind, und beaufsichtigt die Umsetzung des Gesetzes. Sie entscheidet auch bei Streitigkeiten über die Anwendung des Gesetzes. Der Strafrechtsdienst des EFD verhängt Sanktionen, wenn gegen die gesetzlich festgelegten Pflichten verstossen wird.
Die Kontrollen werden auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes oder stichprobenweise durchgeführt. Ein risikobasierter Ansatz bedingt, dass bei der Durchführung von
133 In diesem Sinne auch EuGH, Urteil C-37/20 und C-601/20 vom 22. November 2022.