Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
3.1.1.2 Juristische Personen und Rechtseinheiten, die dem Gesetz unterstehen
Die gesetzliche Regelung gilt zunächst für juristische Personen des schweizerischen Rechts (AG, GmbH, SICAV/SICAF, Genossenschaften, Vereine, die sich ins Handelsregister eintragen lassen müssen, und Stiftungen). Unter bestimmten Bedingungen sind Ausnahmen vorgesehen für börsenkotierte Gesellschaften, Vorsorgeeinrichtungen und juristische Personen, deren Beteiligungsrechte von der öffentlichen Hand gehalten werden. Für Vereine gilt das neue Gesetz nur dann, wenn sie verpflichtet sind, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 61 Abs. 2 ZGB). Für bestimmte Kategorien von Rechtseinheiten sind zudem vereinfachte Identifizierungs- und Überprüfungsregeln sowie ein vereinfachtes Meldeverfahren vorgesehen. Mit diesen Ausnahmen und Erleichterungen soll berücksichtigt werden, dass diese Rechtseinheiten aufgrund ihrer Rechtsform, Struktur oder anderer für sie geltender rechtlicher Regelungen in geringerem Masse missbraucht werden können, um die wirtschaftlich berechtigten Personen zu verschleiern.
Zusätzlich sieht die gesetzliche Regelung vor, dass bestimmte juristische Personen oder Rechtseinheiten ausländischen Rechts in das Register aufgenommen werden: solche, die über eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung verfügen; solche, deren tatsächliche Verwaltung in der Schweiz liegt; und solche, die Eigentümerinnen eines Grundstücks in der Schweiz sind oder sich zum Erwerb eines Grundstücks in der Schweiz verpflichten. Im Vergleich zu Schweizer Rechtseinheiten bergen ausländische Gesellschaften ein höheres Risiko bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Dies bestätigt die Risikoanalyse der KGGT in ihrem Bericht von 2017, der 2023 aktualisiert wird. Dieser Ansatz entspricht auch dem der überarbeiteten FATF-Empfehlung R. 24, die Massnahmen einführt, um die Risiken der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu begrenzen, die bei im Ausland ansässigen juristischen Personen bestehen. Ein Land muss analysieren, welche Risiken im Ausland gegründete juristische Personen mit hinreichender Verbindung zum Land aufweisen, und geeignete Massnahmen treffen, um den ermittelten Risiken entgegenzuwirken. Das Global Forum empfiehlt der Schweiz, die Führung einer Liste der rechtmässigen Besitzer ausländischer juristischer Personen, deren tatsächliche Verwaltung in der Schweiz liegt, einer Kontrolle zu unterstellen und für eine wirksame Umsetzung dieser Pflicht zu sorgen, ohne allerdings die Eintragung der wirtschaftlich berechtigten Person solcher Gesellschaften zu verlangen.
3.1.1.3 Pflichten der Rechtseinheiten und sonstigen betroffenen Parteien, die dem neuen Gesetz unterstehen (Identifizierung, Überprüfung, Aktualisierung, Dokumentation)
Gesellschaften oder andere Rechtseinheiten, die dem neuen Gesetz unterstehen, müssen über zuverlässige Informationen zu ihrer wirtschaftlich berechtigten Person verfügen. Aufgrund dieser Pflicht können die betroffenen Rechtseinheiten qualitativ hochwertige Informationen an das Register übermitteln und einen Finanzintermediär im Sinne von Artikel 4 GwG korrekt informieren.
Somit besteht die erste Pflicht einer Gesellschaft darin, die Identität ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen zu ermitteln und diese Informationen mit der unter den jeweiligen Umständen gebotenen Sorgfalt zu prüfen. Zu diesem Zweck wurden die Pflichten nach geltendem Recht (Meldung des Aktionärs oder der Aktionärin; Führung der Meldeliste durch die Gesellschaft) ergänzt: Einerseits wurden die in Artikel 697j ff. OR festgelegten Identifizierungsregeln für den BO (beneficial owner / wirtschaftlich berechtigte Person) überarbeitet, damit sie mit dem GwG übereinstimmen, und andererseits muss die Gesellschaft die Identität der wirtschaftlich berechtigte Person selbst ermitteln, überprüfen und die beschafften Informationen angemessen dokumentieren. Sie stützt sich dabei vor allem auf die Meldungen der Aktionärinnen und Aktionäre, Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder auch der wirtschaftlich berechtigten Person. Sie kann deren Mitarbeit verlangen, wenn ihr die notwendigen Informationen nicht systematisch zur Verfügung stehen (insbesondere bei indirekter oder anderweitiger Kontrolle). Der