Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung ein hohes Risiko birgt. Der Bundesrat kann diese Sorgfaltspflichten auch auf dem Verordnungsweg präzisieren.
Meldepflicht
Beraterinnen und Berater müssen einen Verdacht an die MROS melden, wenn sie wissen oder aufgrund eines begründeten Verdachts vermuten, dass das von einer Klientin oder einem Klienten geplante Geschäft in Zusammenhang steht mit unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten. Ein begründeter Verdacht setzt in der Regel voraus, dass die Beraterin bzw. der Berater über einen konkreten Hinweis oder mehrere Indizien verfügt, die vermuten lassen, dass die in die Transaktion einfliessenden Vermögenswerte einen kriminellen Ursprung haben, und dass dieser Verdacht auch durch weitere Abklärungen nicht ausgeräumt werden konnte (vgl. Art. 9 Abs. 1quaterVE-GwG).
Anwältinnen und Anwälte, die eine Beratungstätigkeit oder eine den Sorgfaltspflichten nach BGFA unterstehende Tätigkeit ausüben, unterstehen nur dann einer Meldepflicht, wenn sie für Rechnung ihrer Klientinnen und Klienten eine Finanztransaktion durchführen. Ausserdem muss das Berufsgeheimnis gewahrt werden: Sie sind nicht verpflichtet, Informationen weiterzugeben, die unter das Berufsgeheimnis fallen. Der Schutz des notwendigen Vertrauens zwischen einer Anwältin / einem Anwalt und dem der Klientin/ dem Klienten und die Wahrung der Vertraulichkeit, die für die Schaffung dieses Vertrauensverhältnisses unerlässlich ist, sind somit sowohl im GwG (Art. 9 Abs. 2 VE-GwG) als auch im BGFA (Art. 13e VE-BGFA) sichergestellt. Dieselben Ausnahmen von der Meldepflicht gelten auch für Notarinnen und Notare.
Aufsicht
Das Aufsichtssystem der Beratungsberufe soll auf dem gemäss GwG bereits für den Parabankensektor angewendeten und anerkannten System der SRO beruhen. Das Spektrum der Beratungsberufe ist breit gefächert (Juristinnen und Juristen, Anwältinnen und Anwälte, die nicht dem BGFA unterstehen, Treuhänderinnen und Treuhänder, Notarinnen und Notare, sonstige Freiberufler). Angesichts der Vielfalt ihrer Praktiken und Profile erscheint es gerechtfertigt, ein grösstmögliches Mass an Selbstregulierung zuzulassen. Die Beraterinnen und Berater müssen sich daher einer SRO anschliessen, die auf ihre besondere Praxis zugeschnitten werden kann, und besondere Richtlinien für bestimmte Tätigkeiten befolgen, die der Bundesrat als verbindlich anerkennen kann. Ein solcher Zusammenschluss ist umso sinnvoller, als Notarinnen und Notare, sowie Treuhänderinnen und Treuhänder bereits über verschiedene SRO für ihre Tätigkeiten als Finanzintermediäre verfügen; ebendiese SRO können auch die Beratungstätigkeiten ihrer Mitglieder überwachen.
Die SRO beaufsichtigt ihre Mitglieder und kann geeignete Verwaltungsmassnahmen treffen, um die gesetzliche Ordnung wiederherzustellen, z. B. wenn ein Mitglied keine ordentlichen Aufzeichnungen führt oder seine Kundschaft nicht korrekt identifiziert hat. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen kann der Fall dem EFD zwecks Sanktionierung gemeldet werden (vgl. Art. 19 Abs. 7 VE-GwG und Ziff. 3.1.2.2).
Die Aufsicht über Anwältinnen und Anwälte, die dem BGFA unterstehen, wird in die bestehende Aufsichtsregelung aufgenommen. Die kantonalen Aufsichtsbehörden werden also die Aufgabe haben, die Einhaltung der Standesregeln der Anwältinnen und Anwälte bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu überprüfen. Sie können Disziplinarmassnahmen gegen Anwältinnen oder Anwälte ergreifen, die ihre Pflichten nicht erfüllen. Im Interesse der Gleichbehandlung wird der Inhalt dieser Massnahmen an den Inhalt der Massnahmen nach dem GwG angeglichen.