Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 57Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Proliferationsfinanzierung Rechnung getragen werden. Entsprechend der geänderten Empfehlung 1 und deren Interpretative Note sollen die Finanzinstitute und die sonstigen genannten Berufe das Risiko erfassen und beurteilen, dass gegen Finanzsanktionen zur Bekämpfung der Proliferationsfinanzierung (siehe Empfehlung 7) verstossen wird oder diese nicht durchgesetzt oder umgangen werden, und Massnahmen ergreifen, um dieses Risiko zu steuern und zu minimieren.
3.1.2.6 Bestimmung hinsichtlich des Informationsaustauschs zwischen der FINMA und den Aufsichtsorganisationen (AO)
Im Vorentwurf des Gesetzes wird vorgeschlagen, einen neuen Artikel 29c im GwG aufzunehmen, um einen Informationsaustausch zwischen der FINMA, den AO und den SRO zu gewährleisten. Da mit Blick auf den Sinn und Zweck des Aufsichtssystems der Informationsaustausch zwischen der FINMA und den AO nicht nur die Sachverhalte abdecken muss, die sich auf das GwG stützen, sondern auch jene, die die Bereiche des FINIG betreffen, ist es ebenfalls notwendig, diese Lücke mit der Einführung des Informationsaustauschs zwischen der FINMA und den AO mit dem neuen Artikel 61a FINIG zu schliessen.
3.2 Zweckmässigkeit der nötigen Mittel
3.2.1 Neues Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Die Gesetzesvorlage führt ein Register der wirtschaftlich berechtigten Personen (geführt durch das EJPD) und eine Kontrollstelle (angesiedelt im EFD) ein, die jeweils für die Registrierung und für die (risikobasierte) Kontrollen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Informationen im Register zuständig sind. Ferner enthält der Vorentwurf einige zusätzliche Pflichten für Gesellschaften, die dazu dienen, die Informationen über deren wirtschaftlich berechtigte Personen zu erfassen, zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Aktionärinnen und Aktionäre sowie wirtschaftlich berechtigte Personen sind verpflichtet, bei der Erfüllung dieser Pflichten mitzuwirken.
Die wirtschaftlichen Folgen werden in Kapitel 5 ausführlich dargelegt. Im Endeffekt dürften 97,5 Prozent der Gesellschaften keinen oder nur einen beschränkten Mehraufwand haben. Um die Verhältnismässigkeit der gesetzlichen Regelung zu sichern und um dieses Ergebnis zu erreichen, sind mehrere Massnahmen vorgesehen:
- Unter bestimmten Bedingungen sind für börsenkotierte Gesellschaften, Vorsorgeeinrich-
tungen und juristische Personen, deren Beteiligungsrechte von der öffentlichen Hand gehalten werden, Ausnahmen vorgesehen.
- Für unterstellte Rechtseinheiten bestimmter Kategorien, insbesondere Vereine und Stif-
tungen, sind vereinfachte Identifizierungs- und Überprüfungsregeln sowie ein vereinfachtes Meldeverfahren vorgesehen.
- Die Eintragung in das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen erfolgt über eine
elektronische Erklärung.
- Die Dokumentation der Information ist auf bestimmte Sonderfälle beschränkt (z. B. wenn
es nicht möglich ist, die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person zu ermitteln oder zu überprüfen).
- Die bestehende Infrastruktur des Handelsregisters wird weitestgehend genutzt. In einfa-
chen Fällen können bereits im Handelsregister eingetragene Daten in das neue Register der wirtschaftlich berechtigten Personen übernommen werden.
- Das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen wird föderalisiert, um seine Nutzung
und den Zugang für andere Behörden zu erleichtern.