Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

3.3.3 Überprüfung Formvorschriften

Das neue Gesetz verpflichtet Rechtseinheiten zur Aufzeichnung von Informationen über ihre wirtschaftlich berechtigte Person (vgl. Art. 7 VE-TJPG), sieht jedoch keine Formvorschriften für die Dokumentation dieser Informationen vor. Gesellschaften können also wählen, welche Form den Umständen entsprechend am besten geeignet ist. Hierbei berücksichtigen sie ihre Unternehmensstruktur, die Komplexität der Beziehungen zu ihrer wirtschaftlich berechtigten Person und ihre IT-Kapazitäten.

Meldungen an das neue Register erfolgen ausschliesslich auf elektronischem Wege (Art. 22 VE-TJPG, vorbehaltlich der Informationen, die über die Handelsregisterbehörden übermittelt werden), das Gesetz sieht also keine Verpflichtung zur schriftlichen Übermittlung von Daten vor.

Für die Teilrevision des GwG sind keine neuen Formvorschriften vorgesehen. Der neue Artikel 23 Absatz 7 Satz 2 VE-GwG ermöglicht es fedpol, Anweisungen zum Datenstandard zu erteilen, doch bleibt es den Finanzintermediären überlassen, wie sie eine Mitteilung elektronisch über das jeweilige System versenden wollen («vollautomatisch»138, «halbautomatisch»139 und «manuell»140[online-Formular]).

4 Kommentar zu den Bestimmungen

4.1 Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Das neue Gesetz fasst die Regeln des geltenden Rechts zur Transparenz juristischer Personen und der Identifikation ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen (derzeit im OR, im Kollektivanlagengesetz [KAG], im BankG, im StAhiG und im StGB) zusammen, um sie zu vereinheitlichen und zu verstärken. Es ergänzt diese, indem es die Transparenzpflichten auf bestimmte Rechtseinheiten ausländischen Rechts ausdehnt (vgl. Art. 2 Abs. 2).

Wie in Absatz 2 vorgesehen, werden im Vorentwurf die Pflichten zur Identifizierung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlich Berechtigten juristischer Personen schweizerischen Privatrechts und bestimmter Rechtseinheiten ausländischen Rechts (Bst. a, vgl. Art. 6 bis 11) geregelt. Es werden neue Pflichten eingeführt für treuhänderisch tätige Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Aktionärinnen und Aktionäre, Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Bst. b, vgl. Art. 12 bis 15). Die Vorlage regelt auch das neue Bundesregister der wirtschaftlich berechtigten Personen (Bst. c, vgl. Art. 18 bis 38) sowie dessen Inhalt (Art. 26) und den Zugang dazu (Art. 28).

Für Trusts, ein Rechtsgebilde, das es im Schweizer Recht nicht gibt und das nicht dem Begriff der juristischen Person oder der Rechtseinheit entspricht, sind andere Regelungen vorgesehen (Abs. 3). Gemäss den in der FATF-Empfehlung 25 vorgegebenen Transparenzregeln müssen Trusts nicht in ein Register eingetragen werden. Die zuständigen Behörden erhalten über andere Identifizierungs- und Überprüfungspflichten zulasten des Trustees. Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen des Trusts. Dieser Zugang ist hinsichtlich der nichtprofessionellen Trustees künftig in Artikel 16 des Gesetzes geregelt,

138 Finanzintermediäre können mithilfe eines von den Finanzintermediären selbst bereitgestellten Datenaufbereitungstools die benötigten Datenpunkte im Format einer XML-Datei in goAML hochladen, welche keine weiteren manuellen Schritte seitens der Finanzintermediäre benötigt.

139 Finanzintermediäre können innerhalb des goAML Webclients ihre XML-Dateien hochladen. Aufgrund beschränkter Ressourcen oder kostentechnischen Überlegungen für die Entwicklungen optimaler Datenaufbereitung, welche genau den Vorgaben von goAML entsprechen, sind diese Dateien jedoch unvollständig und benötigen zur Vervollständigung manuellen Input innerhalb des Webclients.

140 Finanzintermediäre geben die komplette Meldung manuell im goAML Webclient ein.