Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 56Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
3.1.2.4 Format der Meldungen an die MROS
Mit der vorgeschlagenen Erweiterung von Artikel 23 Absatz 7 GwG können die Finanzintermediäre wie auch weitere meldende Institutionen zur Einhaltung von einheitlichen Datenstandards für die Übermittlung der Meldungen verpflichtet werden, damit die MROS ihren gesetzlichen Auftrag effizient und optimiert ausführen kann. Die gesetzliche Verankerung und die Möglichkeit der bedürfnisorientierten Regelung des Datenstandards führt nicht nur zu einer besseren Datenqualität und damit einer Effizienzsteigerung bei der MROS, sondern trägt auch zur Rechtssicherheit bei und stärkt das Geldwäschereiabwehrdispositiv.
Die stetigen technischen Optimierungen erfordern sodann, dass fedpol die Modalitäten für die Datenqualität selber festlegen kann. Damit die technischen Entwicklungen effizient und zeitnah umgesetzt werden können, wird die Rechtssetzungskompetenz an fedpol delegiert.
So kann gewährleistet werden, dass die Vorgaben dem aktuellen technischen und rechtlichen Stand entsprechen, die Finanzintermediäre zeitnah die gewünschten Meldungen erstatten sowie die Informationen durch die MROS effizient bearbeitet und analysiert werden können, um diese nach Bedarf rasch zu übermitteln. International besteht eine Tendenz, zur Festlegung eines Daten- und Übermittlungsstandards durch die jeweilige «Financial Intelligence Unit» (FIU), d.h. Meldestellen im Ausland. Luxemburg, die Niederlande und Italien haben dies beispielsweise bereits erfolgreich umgesetzt. Die jeweiligen Meldestellen sind in der Lage, überdurchschnittlich viele Meldungen innert kürzester Zeit zu bearbeiten und so den erforderlichen Informationsfluss an nationale und internationale Behörden sicherzustellen. Des Weiteren sind die strategischen Analysefähigkeiten der erwähnten Meldestellen stark ausgebaut und effektiv. Als Abteilung von fedpol kann die MROS keine Rechtssetzungskompetenz erhalten. Die Zuteilung der Rechtssetzungskompetenz an fedpol wird hinsichtlich der Kompetenzenverteilung als angemessen erachtet.
3.1.2.5 Massnahmen zur Verhinderung von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem EmbG durch Personen, die dem GwG unterstellt sind
Artikel 8 des GwG verpflichtet Finanzintermediäre, in ihrem Bereich die Massnahmen zu treffen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung notwendig sind. Es geht insbesondere darum, interne Kontrollmassnahmen zu ergreifen und eine ausreichende Ausbildung des Personals sicherzustellen.
Der Vorentwurf sieht eine Änderung dieser Bestimmung vor, durch die Finanzintermediäre neu verpflichtet werden, auch diejenigen organisatorischen Massnahmen zu treffen, die für die Verhinderung von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem EmbG notwendig sind. Dieselbe Verpflichtung wird parallel in den neuen Regelungen für die Beraterinnen und Berater aufgenommen.
Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit des SECO als EmbG-Aufsichtsbehörde. Das SECO ist allein zuständig für die Durchführung, die Auslegung und die Überwachung des Vollzugs der auf dem EmbG beruhenden Verordnungen sowie, vorbehaltlich der Zuständigkeit der BA, für die Untersuchung und Beurteilung allfälliger Verstösse. Mit der Revision sollen die organisatorischen Pflichten der Finanzintermediäre verstärkt werden, wodurch diese verpflichtet werden, die Risiken im Zusammenhang mit Sanktionen nach dem EmbG zu erfassen, zu begrenzen und zu überwachen. Dies umfasst insbesondere, diese Risiken in der sich aus Artikel 8 GwG ergebenden Risikoanalyse zu berücksichtigen. Für die Einhaltung dieser nach einem risikobasierten Ansatz getroffenen organisatorischen Massnahmen sorgen die GwG-Aufsichtsbehörden.
Durch den Verweis auf das EmbG im GwG kann zudem den geänderten Empfehlungen 1 und 2 der FATF von Oktober 2020 zur Stärkung der Instrumente zur Bekämpfung der