Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 59Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Abweichendes gilt nur, wenn in gegenseitigen Übereinkommen oder Vereinbarungen mit ausländischen Staaten etwas anderes festgelegt ist. Trotz gewisser Schwierigkeiten bei der Vollstreckung von Sanktionen in der Schweiz besitzen die in Art. 2 genannten ausländischen Gesellschaften Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden können, denn sie sind auf eine gewisse Präsenz mit einer entsprechenden Struktur in der Schweiz angewiesen. So können Gesellschaften mit einer Zweigniederlassung in der Schweiz im Falle von Bussgeldentscheidungen am Sitz dieser Zweigniederlassung verfolgt werden (Art. 50 Abs. 1 SchKG). Darüber hinaus könnten bei der Zweigniederlassung befindliche Vermögenswerte der Gesellschaft verpfändet werden (Art. 271 Abs. 4 SchKG). Für Gesellschaften, die eine Immobilie in der Schweiz erworben haben, gilt dieser Ort auch als Arrestort und Ort der Betreibung (Art. 271 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 52 SchKG), wo eine Bussenverfügung vollstreckt werden könnte

– in diesem Fall letztlich durch eine Verwertung der Immobilie.

Abschliessend ist noch der hypothetische Fall zu erwähnen, dass im Ausland ansässige Aktionärinnen oder Aktionäre der Meldepflicht gegenüber einer schweizerischen Rechtseinheit nicht nachkommen. Was die behördlichen Massnahmen betrifft, die unmittelbar gegenüber solchen Aktionärinnen oder Aktionären ergriffen werden, ergeben sich die oben erwähnten rechtlichen und faktischen Schwierigkeiten bei der Vollstreckung im Ausland, wobei internationale Amtshilfe die Voraussetzung ist (Art. 40). Im Gegensatz dazu steht der Aufsichtsbehörde gegenüber der schweizerischen Rechtseinheit das gesamte Spektrum der in Artikel 37 vorgesehenen Massnahmen zur Verfügung. So kann sie insbesondere die Rechtseinheit unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen anweisen, zusätzliche Informationen von der Aktionärin oder vom Aktionär einzuholen und diese der Behörde zu übermitteln oder die Beteiligungs- und Vermögensrechte der Aktionärin oder des Aktionärs auszusetzen.

Die Ausgestaltung bestimmter Pflichten, die durch die Regelung eingeführt werden, muss in einer Verordnung festgelegt werden. Darin ist insbesondere festzulegen, welche Informationen ins Register einzutragen und welche Nachweise vorzulegen sind. Die Verordnung wird auch ein vereinfachtes Meldeverfahren für bestimmte Gesellschaftsformen, wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Einpersonengesellschaften, einführen. Sie wird auch die Modalitäten bestimmter Verfahren beschreiben, wie z. B. das Verfahren, mit dem Behörden Meldungen an das Register machen, oder das Verfahren zur Überprüfung der Identität der gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Person.

3.3.2 Weitere Massnahmen zur Stärkung der Geldwäschereibekämpfung (Teilrevision des GwG)

Die Teilrevision des GwG sieht zunächst die Unterstellung einer neuen Kategorie von im Gesetz konkret bezeichneten spezifischen Tätigkeiten vor. Personen, die diese Tätigkeiten ausüben, müssen bestimmten Sorgfaltspflichten nachkommen, insbesondere der Pflicht, die Identität ihrer Vertragspartei, die wirtschaftlich berechtigte Person und den Zweck einer Transaktion festzustellen. Die Umsetzung dieser Pflichten wird wie folgt gesichert: Die beaufsichtigte Person muss sich einer SRO anschliessen, d. h. einer privatrechtlichen Vereinigung, der eine öffentlich-rechtliche Aufgabe übertragen wird. Die SRO übt die Aufsicht aus und kann bei Verletzung der Pflichten nach dem GwG Verwaltungsmassnahmen ergreifen. In schweren Fällen kann sie das EFD informieren, das Geldbussen verhängen kann. Das gleiche Aufsichtssystem wird künftig auch für Finanzintermediäre im Parabankensektor eingeführt (Art. 2 Abs. 3 GwG). Die Beaufsichtigung der Anwältinnen und Anwälte, die dem BGFA unterstehen, wird von den kantonalen Behörden ausgeübt werden, die die Einhaltung des BGFA überwachen.

Eine Verordnung muss den Inhalt und den Umfang der Sorgfaltspflichten für Beraterinnen und Berater sowie dem BGFA unterstehende Anwältinnen und Anwälte klären. Die vorzunehmende Risikobeurteilung muss global und nach den relevanten Risikokategorien (Länder- / geografisches Risiko, Klientenrisiko, Transaktions-/Dienstleistungsrisiko) erfolgen. Je nach Risikoniveau der betroffenen Tätigkeit können vereinfachte, normale oder erhöhte Sorgfaltspflichten die Folge sein.