Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
zwangsläufig im Handelsregister eingetragen sind, kann der Zugang zu Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen als ausreichend angesehen werden.
Absatz 2 legt fest, welche Rechtseinheiten ausländischen Rechts der neuen Regelung unterstehen. Angesichts der sehr engen Verbindungen dieser Rechtseinheiten mit der Schweiz und der besonderen Risiken, die sie in Bezug auf Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung darstellen, ist diese Ausdehnung des gesetzlichen Anwendungsbereichs gerechtfertigt. Damit wird eine Empfehlung des Global Forums umgesetzt und auch der Empfehlung der FATF entsprochen, die von den Staaten künftig verlangt, dass sie einen Zugang zu Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen von juristischen Personen garantieren, die hinreichende Verbindungen zu ihnen haben; die Länder können frei bestimmen, was eine hinreichende Verbindung darstellt, und die FATF hat in ihren Leitlinien eine Liste mit Beispielkriterien erstellt. Diese Kriterien werden zum Teil in Abs. 2 übernommen und in Bezug auf das Schweizer Recht erläutert. Im Fokus stehen:
- Bst. a: ausländische Rechtseinheiten, die eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung besitzen (vgl. Art. 931 Abs. 2 und 3 OR);
- Bst. b: solche, deren tatsächliche Verwaltung in der Schweiz liegt (vgl. Art. 50 des Gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]: Gemäss der Praxis zu Artikel 50 DBG liegt der Ort der tatsächlichen Verwaltung dort, wo eine in- oder ausländische Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat, bzw. wo die normalerweise am Sitz ausgeübte Geschäftsführung besorgt wird. Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszweckes; bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (vgl. BGE 2C_1086/ 2012 bzw. 2C_1087/2012 vom 16. Mai 2013). Mit Artikel 2 Buchstabe b wird die Empfehlung des Global Forums umgesetzt, angemessene Massnahmen einzuführen, um sicherzustellen, dass diese ausländischen Gesellschaften die Liste ihrer Eigentümer in jedem Fall auf dem neuesten Stand halten (zu dieser Pflicht vgl. Art. 9 sowie den Überprüfungsbericht 2020, Abs. 126). Die Unterstellung dieser Rechtseinheiten unter das vorliegende Gesetz soll sicherstellen, dass diese Pflicht künftig im Rahmen der Überprüfung von Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen kontrolliert und durchgesetzt werden kann.
- Bst. c: solche, die Eigentümerinnen eines Grundstücks in der Schweiz sind oder sich zum Erwerb eines solchen Grundstücks verpflichten. Hiermit sind ausländische Gesellschaften gemeint, die direkt oder indirekt Eigentümer einer Immobilie sind, d. h. einer unbeweglichen Sache im Sinne von Artikel 655 Absatz 2 ZGB. Die Pflicht entsteht, wenn eine Gesellschaft nach ausländischem Recht eine Immobilie in der Schweiz erwirbt («asset deal») oder wenn sie indirekt eine Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft erwirbt, die selbst eine Immobilie in der Schweiz besitzt («share deal»). Relevant ist jeder Rechtsakt, der die Übertragung des Eigentums an der Immobilie ermöglicht,
d. h. die Übertragung kann entweder durch einen tatsächlichen Immobilienverkauf oder auf irgendeine andere Weise, z. B. nach einer Fusion oder durch Erbfolge, zustande kommen. Die Pflicht zur Eintragung in das Register entsteht, sobald eine Rechtseinheit ausländischen Rechts sich zum Erwerb einer Immobilie verpflichtet, auch wenn die Eigentumsübertragung noch nicht stattgefunden hat. Das heisst, diese Pflicht besteht ab der notariellen Beurkundung des Grundstückkaufvertrags (sog. «Verpflichtungsgeschäft») und nicht erst, wenn die ausländische Rechtseinheit im Grundbuch eingetragen wird. Die Erfüllung der Transparenzpflicht durch die ausländische Rechtseinheit im Zusammenhang mit dessen Erwerb eines in der Schweiz gelegenen Grundstücks erfolgt derart, dass diese im Rahmen der Grundbuchanmeldung nachzuweisen hat, dass ihre an ihr wirtschaftlich berechtigten Personen im Register der wirtschaftlich berechtigten Personen eingetragen sind. Zu diesem Zweck wird eine entsprechende Anpassung der Bestimmungen betreffend die beim Grundbuchamt einzureichenden