Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Auch Vereine, die sich im Handelsregister eintragen lassen müssen, fallen in den Anwendungsbereich des Vorentwurfes. Sie sind juristische Personen und können als solche Rechte und Pflichten, einschliesslich wirtschaftlicher Vermögenswerte, erwerben und in ihrem eigenen Namen Verträge mit Dritten abschliessen. Ferner können sie auch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ein Unternehmen betreiben oder selbst von einer anderen juristischen Person kontrolliert werden. Zwar haben Stiftungen und Vereine nicht immer eine wirtschaftlich berechtigte Person im Sinne der vorliegenden Gesetzgebung, wie in Artikel 4 Absatz 1 definiert. Aber sie können zu Transferzwecken dienen, entweder für unrechtmässig erworbene Mittel oder für einen illegalen Zweck oder um die tatsächlich begünstigte Person einer Transaktion zu verschleiern, wie es mehrere aktuelle Strafverfahren zeigen («Retrozessionen», Boni oder Spenden zugunsten von Stiftungen, die mittelbar kontrolliert werden, nämlich von Personen, die ihre Beteiligung an einer Transaktion verschleiern oder von illegalen Leistungen profitieren wollen). In solchen Fällen haben die Behörden Schwierigkeiten, die Person zu identifizieren, die den Verein oder die Stiftung kontrolliert, ähnlich wie bei einer Handelsgesellschaft. Die Schweizer Vereine und Stiftungen verwalten überdies grosse Vermögenswerte und sind ein wichtiger Wirtschaftszweig. Eine kürzlich durchgeführte Studie zeigt, dass das Vermögen der gemeinnützigen Stiftungen in der Schweiz CHF 100 Milliarden beträgt und die jährlichen Ausschüttungen auf CHF 2–2,5 Milliarden geschätzt werden.141 Daher müssen die Transparenzregeln auch für sie gelten. Allerdings werden sie angepasst, um die Besonderheiten ihrer Tätigkeiten zu berücksichtigen, und entsprechend erleichtert, wenn es sich um Stiftungen und Vereine handelt, die tatsächlich von keiner natürlichen Person kontrolliert werden. Eine Stiftung oder ein Verein kann davon ausgehen, dass ihr oberstes Organ von der wirtschaftlich berechtigten Person geleitet wird. Sofern eine Stiftung oder ein Verein keine gegenteiligen Hinweise hat, sind keine weiteren Massnahmen zur Überprüfung oder Dokumentation zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 1). Eine Stiftung oder ein Verein kann bei der Eintragung ins Handelsregister auch einfach bestätigen, dass keine andere wirtschaftlich berechtigte Person identifiziert wurde. Bei der Eintragung der natürlichen Person können deren persönliche Daten direkt in das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen übernommen werden (vgl. Art. 21).
Die Auflage, dass Vereine im Handelsregister eingetragen sein müssen, ist bereits die Konsequenz einer Risikoanalyse in den Bereichen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Deshalb kann das gleiche Kriterium, also die Eintragung im Handelsregister, als Grundlage für den Ausschluss von Vereinen mit begrenzten Risiken in diesem Bereich herangezogen werden. Kleine Vereine sind somit von der neuen gesetzlichen Regelung ausgenommen. Eine freiwillige Eintragung im Handelsregister (Art. 61 Abs. 1 ZGB) genügt nicht, um dem vorliegenden Gesetz unterstellt zu werden.
Und schliesslich zielt der Vorentwurf nicht auf Einzelunternehmen oder Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) ab, weil es sich bei diesen Rechtseinheiten nicht um juristische Personen handelt und diese angesichts ihrer Eigenschaften ein geringes Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko aufweisen. Personengesellschaften werden von ihren Mitgliedern kontrolliert, die normalerweise alle in der Gesellschaft tätig sind, gemeinsam das Gesellschaftsvermögen besitzen und gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Nur natürliche Personen können sich als Gesellschafterin oder Gesellschafter an einer Kollektivgesellschaft (Art. 552 Abs. 1 OR) oder als unbeschränkt haftende Gesellschafterin oder unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer Kommanditgesellschaft beteiligen (Art. 594 Abs. 2 OR; wobei die Kommanditistin oder der Kommanditist nach Art. 600 Abs. 1 OR keine Befugnis hat, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass diese Personen die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft sind. Da alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter
141 Credit Suisse, Gemeinnützige Stiftung, 2021, foundation-guide-2021-de-1.pdf, dieselben Zahlen zitiert von PwC Schweiz/SwissFoundations, Stiftungen – Ein gutes Geschäft für die Gesellschaft. Eine empirische Untersuchung über volkswirtschaftliche Kosten und Nutzen gemeinnütziger Förderstiftungen in der Schweiz, Juli 2019, verfügbar unter SF_PwC_Steuerstudie_D.pdf (swissfoundations.ch).