Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Anmeldungsbelege erforderlich sein (vgl. Art. 51 der Grundbuchverordnung142). Es wird Aufgabe der Notarinnen und Notare oder Amtsträgerinnen und Amtsträger sein, die den Kaufvertrag erstellen, die Einhaltung dieser Vorschrift zu überprüfen. Abschliessend ist zu erwähnen, dass die Pflicht auch ausländische Rechtseinheiten betrifft, die am Tag des Inkrafttretens der neuen Regelung schon eine Immobilie besitzen; ihnen wird die in Artikel 52 festgelegte Frist eingeräumt, damit sie ihren Pflichten nachkommen können.

Die vorgesehene Regelung enthält keine Definition oder Auflistung der Rechtsformen von Gesellschaften, welche unter dem Begriff der ausländischen Rechtseinheiten zu verstehen sind. Eine solche Auflistung wäre angesichts der Vielfalt und aufgrund der laufenden Anpassungen der weltweit existierenden Rechtsformen weder praktikabel noch zielführend. Der Begriff ist im vorliegenden internationalen Kontext als allgemeiner, offener Begriff zu verstehen und nicht etwa im Sinne der präzisen Definition des Handelsregisterrechts. Er erfasst namentlich ausländische Rechtseinheiten, deren Rechtsform einer juristischen Person nach Schweizer Recht entspricht. Der Begriff erfasst dabei insbesondere alle Gesellschaften gemäss der Methodologie des Global Forum für die Peer Reviews der Mitgliedstaaten und relevanten Drittstaaten zum Rechtsrahmen und zur praktischen Umsetzung der Standards im Bereich des steuerlichen Informationsaustauschs.143 Die Prüfberichte des Global Forum halten zudem jeweils fest, welche Rechtsformen eines Landes erfasst sind.144

Was die verschiedenen Formen von «partnerships» betrifft, muss geprüft werden, ob diese eher einer Kapitalgesellschaft vom Typ GmbH oder einer Personengesellschaft vom Typ KlG ähneln. Die Qualifikation erfolgt dabei einheitlich für alle Rechtseinheiten mit der gleichen ausländischen Rechtsform. Die Kontrollstelle kann im Rahmen ihrer Tätigkeit Klarstellungen zu den erfassten und nicht erfassten ausländischen Rechtsformen veröffentlichen (z. B. in Form von häufig gestellten Fragen, vgl. Art. 33 Abs. 2 Bst. a). Trusts sind vom Begriff der ausländischen Rechtseinheiten gemäss Artikel 2 Absatz 2 nicht erfasst.Und schliesslich sind nach Absatz 3 auch Trustees von einer Bestimmung des Vorentwurfs (Art. 16) betroffen, falls sie nicht bereits dem GwG unterstellt sind. Aufgrund des Territorialitätsprinzips unterstehen nur Trustees, die einen Wohnsitz (oder Sitz) in der Schweiz haben und den ausländischen Trust tatsächlich in der Schweiz verwalten, den Pflichten zur Identifizierung und Dokumentation der wirtschaftlich berechtigten Personen wie es das vorliegende Gesetz vorsieht.

Art. 3 Ausnahme

Artikel 3 folgt dem risikobasierten Ansatz der FATF-Empfehlung 1 und klammert bestimmte Kategorien von juristischen Personen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes aus. Eine solche Ausnahme ist gerechtfertigt, weil diese juristischen Personen ein sehr niedriges Risikoprofil aufweisen oder weil es andere gesetzliche Regelungen gibt, mit denen die Transparenz, die mit diesem Gesetz angestrebt wird, erreicht werden kann. Die Eintragung dieser juristischen Personen in das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen würde keinen echten Mehrwert für die Bekämpfung der Finanzkriminalität darstellen und wäre eine unnötige oder überflüssige Verwaltungslast.

In erster Linie sind öffentliche Unternehmen ausgenommen, d. h. juristische Personen, deren Anteile vollständig oder teilweise börsenkotiert sind (Bst. a). Diese Ausnahme steht im Einklang mit dem geltenden Recht (vgl. Art. 697j Abs. 3 OR), der EU-Geldwäscherichtlinie (vgl.

142 SR 211.432.1

143 Vgl. Prüfkriterium 1.1., Handbook for peer reviews 2016–2022, verfügbar unter: https://www.oecd.org/tax/transparency/documents/key-publications-and-documents.htm#EOIR.144 Verfügbar unter: https://www.oecd-ilibrary.org/taxation/global-forum-on-transparency-and-exchange-of-information-for-tax-purposes-peer-reviews_2219469x. Die Prüfberichte setzen sich auch mit anderen Rechtsformen auseinander (z. B. Stiftungen).

144 Verfügbar unter: https://www.oecd-ilibrary.org/taxation/global-forum-on-transparency-and-exchange-of-information-for-tax-purposes-peer-reviews_2219469x. Die Prüfberichte setzen sich auch mit anderen Rechtsformen auseinander (z. B. Stiftungen).