Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
verschiedener Kantone), hier auszunehmen. Die Befreiung nach Buchstabe c gilt dagegen für privatrechtlich strukturierte Rechtseinheiten, die von einer oder mehreren öffentlichen Körperschaften des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden mit einer Mehrheitsbeteiligung kontrolliert werden (z. B. Swisscom).
Art. 4 Wirtschaftlich berechtigte Personen
Artikel 4 definiert die Person, die als wirtschaftlich Berechtigte oder Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes identifiziert wird. Die Definitionen des neuen Gesetzes entsprechen grundsätzlich jenen des GwG, um eine einheitliche Verwendung des Begriffs in der Schweiz zu ermöglichen. Sie entsprechen auch der Empfehlung 24 der FATF und den Empfehlungen, die das Global Forum im Zuge der Überprüfung 2020 an die Schweiz gerichtet hat (Abschnitte 47, 74, 76, 77, 80). Auf diese Weise werden die Unterschiede zwischen der derzeitigen Definition in Artikel 697j OR und der Definition des GwG beseitigt (vorbehaltlich der weiter unten erläuterten Unterschiede bei Sitzgesellschaften).
Nach der Definition in Absatz 1 ist die wirtschaftlich berechtigte Person die natürliche Person, die eine Gesellschaft oder eine andere Rechtseinheit, die diesem Gesetz untersteht, letztendlich kontrolliert. Diese Definition kann auf mehrere Personen zutreffen. Es handelt sich um die Person, die eine Gesellschaft kontrolliert; dieser Begriff deckt sich nicht unbedingt mit dem des rechtmässigen Eigentümers oder der rechtmässigen Eigentümerin der Aktien oder Anteile einer Gesellschaft, obwohl es möglich und sogar üblich ist, dass eine einzige Person sowohl Eigentümerin oder Eigentümer als auch wirtschaftlich berechtigte Person einer Gesellschaft ist.
Es gibt verschiedene Kategorien von wirtschaftlich berechtigten Personen, je nachdem, welche Art von Kontrolle sie ausüben.
Es handelt sich zunächst um jede natürliche Person, die eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen hält (Abs. 1 Bst. a). Der Schwellenwert von 25 Prozent entspricht dem des geltenden Rechts (sowohl Art. 697j OR als auch Art. 4 GwG in Bezug auf operative Gesellschaften) sowie den einschlägigen internationalen Empfehlungen. Zu beachten ist, dass Finanzintermediäre nach dem GwG veranlasst sein können, zusätzliche Personen zu identifizieren, die kleinere Anteile der Gesellschaft kontrollieren. Die geltenden Vorschriften verpflichten Finanzintermediäre beispielsweise, Personen zu identifizieren, die eine Beteiligung an einer Sitzgesellschaft halten, und zwar ohne vorgeschriebenen Schwellenwert, weil solche Gesellschaften als Finanzinstrumente verwendet werden können. Diese Unterscheidung wird in Artikel 4 nicht übernommen: Der Schwellenwert von 25 Prozent gilt generell für alle Arten von juristischen Personen und unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit (operative Gesellschaft und Sitzgesellschaft). Somit begünstigt das Gesetz eine klare und einfach anzuwendende allgemeine Regel, die nicht über die internationalen Standards hinausgeht. Dies vereinfacht die Bearbeitung durch die Behörden (Register und Kontrollstelle), die nicht prüfen müssen, ob eine Gesellschaft operative Tätigkeiten ausübt oder nicht.
Bei einer Aktiengesellschaft wird die Höhe des im Handelsregister eingetragenen Kapitals die Grundlage für die Bestimmung des Schwellenwertes von 25 Prozent des Kapitals sein. Hat eine Gesellschaft verschiedene Kategorien von Beteiligungspapieren, müssen diese addiert werden; die gleiche Regel gilt für Aktienkapital und Partizipationskapital. Zur Ermittlung der 25-Prozent-Schwelle des Kapitals werden die Aktien und Genussscheine, die eine Person hält, also zusammengerechnet. Dagegen sind Genussscheine, Rechte auf den späteren Erwerb von Aktien oder Beteiligungspapieren wie z. B. Umwandlungsrechte im Sinne von Artikel 653b nicht unter diesem Gesichtspunkt zu betrachten, sondern unter dem Gesichtspunkt der Kontrolle mit anderen Mitteln (Bst. b).