Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Art. 3 Ziff. 6 Bst. a/i) und den Leitlinien der FATF.145 Sie ist aufgrund der Offenlegungsvorschriften für börsenkotierte Gesellschaften (Art. 120 FinfraG) gerechtfertigt: Erreicht ein Anleger einen bestimmten Prozentsatz an Stimmrechten bei einer börsenkotierten Gesellschaft (direkt oder indirekt oder durch ein Verfahren, das dem Anleger im Endeffekt das Stimmrecht an den betreffenden Beteiligungspapieren geben kann), so muss er dies sowohl der Gesellschaft als auch der Stelle für die Offenlegung von Beteiligungen melden. Diese Informationen werden veröffentlicht. Beteiligungen an börsenkotierten Gesellschaften sind also öffentlich, und zwar bereits ab einer Schwelle von 3 Prozent: Diese Gesellschaften unterstehen somit bereits Transparenzanforderungen, die folglich ausreichend sind.
Gesellschaften, die an einer Schweizer Börse im Sinne von Artikel 26 Buchstabe b FinfraG oder an einer ausländischen Börse kotiert sind, die gleichwertige Offenlegungspflichten wie das vorliegende Gesetz hat, können eine Befreiung geltend machen. Die Ausnahme gilt auch für Tochtergesellschaften, die zu mehr als 75 Prozent von einer solchen börsenkotierten Gesellschaft kontrolliert werden: In diesem Fall ist es nämlich ausgeschlossen, dass eine andere Person die Tochtergesellschaft direkt oder indirekt kontrollieren kann, wenn die Definition einer wirtschaftlich berechtigten Person im Sinne von Artikel 4 zutreffen soll; die Tochtergesellschaft müsste demnach zwangsläufig und ausschliesslich die leitenden Personen der börsenkotierten Gesellschaft als wirtschaftlich berechtigte Personen melden, wobei diese Information bereits offengelegt ist und dem Register der wirtschaftlich berechtigten Personen keinen zusätzlichen Nutzen bringt. Anmerkung: Wenn eine börsenkotierte Gesellschaft einen Anteil zwischen 25 und 75 Prozent an einer Tochtergesellschaft hält, ist die Tochtergesellschaft nicht vollständig befreit, aber es gelten vereinfachte Regeln für die Identifizierungs- und Meldepflicht (vgl. Art. 6 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 3).
Auch Berufsvorsorgeeinrichtungen sind aufgrund ihres begrenzten Risikoprofils und der gesetzlichen Regelungen, denen sie nach dem Gesetz über die Berufsvorsorge (Bst. b) unterstehen, von den Pflichten dieses Gesetzes ausgenommen. Es handelt sich dabei auch um Freizügigkeitseinrichtungen, Säule-3a-Einrichtungen, Einrichtungen der überobligatorischen Vorsorge (patronale Wohlfahrtsfonds oder Finanzierungsstiftungen) und Anlagestiftungen. Sie werden nämlich von der zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörde beaufsichtigt und in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragen (vgl. Art. 61 BVG und Art. 3 Abs. 2 Bst. b BVV 1).146 Was das Risikoprofil dieser Einrichtungen betrifft, so ist die Zusammensetzung des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung gesetzlich vorgeschrieben (Art. 51 BVG), ebenso wie die Modalitäten seiner Ernennung und seine Aufgaben (Art. 51a BVG). Eine dritte Person könnte also nicht die Kontrolle über das Stiftungsvermögen übernehmen oder aus anderen Gründen die wirtschaftlich berechtigte Person sein. Ausserdem können Pseudo-Vorsorgestiftungen, wie sie in manchen Ländern üblich sind, die von einer einzigen Person kontrolliert werden und missbrauchsanfällig sind, in der Schweiz aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht gegründet werden.
Schliesslich sind juristische Personen befreit, wenn mindestens 75 Prozent der Anteile von der öffentlichen Hand gehalten werden (Bst. c). Es ist keine sinnvolle Massnahme zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von diesen Gesellschaften zu verlangen, ihre wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren oder sie in das entsprechende Register einzutragen. Die Tatsache, dass der Staat Eigentümer einer Gesellschaft oder eines Instituts ist, ist bereits öffentlich bekannt, und in einer solchen Struktur könnte keine natürliche Person als wirtschaftlich berechtigt identifiziert werden. Die vorgeschlagene gesetzliche Regelung gilt nur für juristische Personen des Privatrechts (vgl. Art. 2 Abs. 1), sodass es nicht notwendig ist, juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, Körperschaften des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Stiftungen oder Institute des öffentlichen Rechts (auch wenn sie im HR eingetragen sind wie z. B. Swissmedic, die Pensionskasse des Bundes PUBLICA oder die Finanzkontrolle des Bundes oder
145 FATF, Richtlinien R. 24, Abs. 155.
146 SR 831.40