Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Die Schwelle von 25 Prozent der Stimmrechte wird auf der Grundlage aller Gesellschafterrechte, einschliesslich der Vorzugsrechte, berechnet. Nicht gezählt werden hingegen Partizipationsscheine, die nicht mit Stimmrechten verbunden sind.
Die Beteiligung kann direkt (die wirtschaftlich berechtigte Person ist Eigentümerin oder Eigentümer von mindestens 25 Prozent der Aktien der betreffenden Gesellschaft) oder indirekt (z. B. die wirtschaftlich berechtigte Person hält 100 Prozent des Kapitals einer Gesellschaft, die ihrerseits mindestens 25 Prozent der Aktien der betreffenden Gesellschaft kontrolliert) gehalten werden.
Indirekte Kontrolle entsteht, wenn mehr als 50 Prozent der Stimmrechte oder Anteile einer Zwischengesellschaft kontrolliert werden, die selbst mehr als 25 Prozent der Stimmrechte oder Anteile der Gesellschaft hat bzw. hält. Es handelt sich hier um natürliche Personen, die eine Gesellschaft direkt oder indirekt kontrollieren (d. h. 50 Prozent der Stimmrechte und/oder Anteile), die ihrerseits mehr als 25 Prozent der Stimmrechte oder Anteile der betreffenden Rechtseinheit kontrolliert oder besitzt. Die Mehrheitsbeteiligung kann direkt sein, aber es kann sich auch um eine vertikale Kontrollkette handeln (d.h., wenn eine natürliche Person eine Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft hält, die mehr als 25 Prozent über Mehrheitsbeteiligungen an anderen zwischengeschalteten juristischen Personen hält) oder um eine horizontale Kontrollkette (d. h., wenn eine natürliche Person mehrere Gesellschaften kontrolliert, die zusammen über 25 Prozent der Rechtseinheit halten).
Eine Kontrollbeteiligung im Sinne von Artikel 4 kann von einer einzigen Person oder von mehreren Personen gemeinsam gehalten werden. Der Begriff des gemeinsamen Handelns aus Artikel 120 FinfraG wird übernommen, sodass die diesbezüglichen Grundsätze des Börsenrechts auch hier gelten. Die Vereinbarung zwischen den betreffenden Personen muss nicht unbedingt den besonderen Zweck haben, eine Kontrollbeteiligung an der Gesellschaft zu halten und muss auch nicht in Form einer Aktionärsvereinbarung formalisiert werden. Auch eine informelle Vereinbarung kann sinnvoll sein, wenn sie es mehreren Personen ermöglicht, ihre Stimmrechte in koordinierter Weise auszuüben.
Die wirtschaftlich berechtigte Person ist auch diejenige, die eine Gesellschaft mit anderen Mitteln kontrolliert (Abs. 1 Bst. b). Der Bundesrat wird den Begriff in einer Verordnung genauer definieren (Abs. 2). Die sachbezogenen Kriterien werden aus der aktuellen Praxis der Anwendung des GwG (siehe Kommentar zur Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken [VSB 20]) und den sachbezogenen internationalen Empfehlungen übernommen. Dazu gehören insbesondere:
- das Recht, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates oder gleichwertiger Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Gesellschaft zu ernennen;
- die Fähigkeit, wesentlichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft zu nehmen, besonders durch Vetorechte oder Entscheidungsrechte;
- die Kontrolle durch ein Schuldinstrument, wie z. B. Wandelanleihen, die in Beteiligungsrechte konvertiert werden können, oder Schwarmkredite;
- die Kontrolle, egal ob sie mit anderen gemeinsam ausgeübt wird oder nicht, mittels formeller oder informeller Vereinbarungen, der Satzung oder gleichwertiger Dokumente der Gesellschaft oder durch Verbindungen zu Familienmitgliedern der Managerinnen und Manager oder Führungskräfte oder Personen, die die Gesellschaft besitzen oder kontrollieren;
- die Kontrolle durch Rechte auf einen späteren Erwerb von Aktien oder Beteiligungspapieren, z. B. Wandelrechte im Sinne von Art. 653b;
- die Kontrolle durch den Einsatz von «Nominees», ob formell oder informell.