Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 68Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Personen, auf die eines dieser Kriterien zutrifft, zählen im Sinne dieses Gesetzes zu den wirtschaftlich berechtigten Personen.
Es ist möglich, dass keine Person dem Begriff wie oben definiert entspricht. Beispielsweise kann eine Gesellschaft von mehreren verstreuten Aktionärinnen und Aktionären gehalten werden, sodass niemand den Schwellenwert von 25 Prozent überschreitet. In diesem Fall stellt Absatz 2 folgende Regel auf: Hilfsweise gilt das ranghöchste Mitglied des Leitungsorgans als wirtschaftlich berechtigte Person. Es wird betont, dass die so identifizierte Person nicht die tatsächliche Kontrolle in letzter Instanz innehat; die Identifizierung dieser Person ermöglicht es aber, den Behörden eine Anlaufstelle für etwaige Ermittlungen zu bieten, und entspricht dem von der FATF vorgeschriebenen Ansatz. Diese Lösung ermöglicht die Kohärenz mit den Identifizierungsregeln, die in Artikel 2 Absatz 3 und 4 GwG vorgesehen sind; sie entspricht auch hier den internationalen Standards und dem Ansatz des europäischen Rechts.
Vorbehaltlich der in Artikel 5 festgelegten Sonderregeln gilt die in Artikel 4 festgelegte Definition für alle Kategorien von Rechtseinheiten, die diesem Gesetz unterstehen. Um die wirtschaftlich berechtigte Person einer indirekt kontrollierten Rechtseinheit zu identifizieren, die dem Gesetz untersteht, kann es in manchen Fällen auch notwendig sein, die wirtschaftlich berechtigte Person einer anderen Struktur nach schweizerischem oder ausländischem Recht zu identifizieren (Beispiele: eine Erbengemeinschaft kontrolliert eine Gesellschaft oder ein ausländischer Trust kontrolliert eine schweizerische Gesellschaft); dieselben Kriterien müssen dann mutatis mutandis auch für die Identifizierung jener Person(en) gelten, die letztendlich die Kontrolle über diese Strukturen ausübt bzw. ausüben.
Art. 5 Besondere Vorschriften für bestimmte Kategorien von juristischen Personen und
für Trusts
Artikel 5 definiert den Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person für einige besondere Kategorien von Rechtseinheiten, um ihre Besonderheiten zu berücksichtigen.
Wenn eine Rechtseinheit, die unter eine dieser speziellen Kategorien fällt, in die Kontrollkette eingebunden ist, also selbst eine juristische Person kontrolliert, gelten die Kriterien von Artikel 5 auch für die Ermittlung der wirtschaftlich berechtigten Person dieser juristischen Person.
- Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) (Abs. 1)
Die SICAV ist eine eigenständige Gesellschaft, die einem besonderen Gesetz untersteht (Art. 36, Abs. 1 KAG) sowie einigen Bestimmungen des OR, die analog gelten (vgl. Art. 37 Abs. 1 KAG). Ihr Kapital setzt sich aus den Anteilen der Unternehmerinnen und Unternehmer und den Anteilen der Investorinnen und Investoren zusammen.
Die im Absatz 1 formulierte Regel entspricht der des geltenden Rechts und berücksichtigt die Besonderheiten der SICAV. Sie sieht vor, dass nur Unternehmeraktionärinnen oder Unternehmeraktionäre als wirtschaftlich berechtigte Personen einer SICAV identifiziert werden können.
Da es sich bei der SICAV um eine offene gemeinschaftliche Kapitalanlage handelt, sind weder das Kapital noch die Anzahl der Aktien im Voraus bestimmt. Es wäre für die Kategorie der investierenden Aktionärinnen und Aktionäre kaum praktikabel, wenn die SICAV einer Meldepflicht unterstände, die sich nach einem Prozentsatz der Beteiligung am Aktienkapital oder der Stimmen richten würde. Der Status der investierenden Aktionärinnen und Aktionäre, die normalerweise ein Recht auf Rückzahlung ihres Anteils haben, unterscheidet sich zudem von dem der Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionäre, deren Befugnisse die Grundlage für die Zulassung der SICAV bilden und denen es obliegt, über die Auflösung der SICAV zu entscheiden (vgl. Art. 41 Abs. 2 KAG). Im Übrigen wird bei der SICAV nur das Eigenkapital der Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionäre berücksichtigt (vgl. Art. 55 Abs. 1 der Verordnung vom 22. November 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen). Im Unterschied