Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

zu den Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionären handelt es sich bei den Anlegeraktionärinnen und Anlegeraktionären de facto um Anlegerinnen und Anleger, die ihr Geld in einen Fonds investieren und keine Kontrolle über die SICAV ausüben können. Diese Besonderheiten wurden als ausreichend befunden, um für Anlegeraktionärinnen und Anlegeraktionäre von SICAV auch weiterhin eine Ausnahme von den Meldepflichten nach Artikel 46b KAG zu gewähren.

- Vereine und Stiftungen (Abs. 2 und 3) in Verbindung mit Art. 8

Die juristischen Personen des ZGB (Vereine und Stiftungen) fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes (vgl. Art. 2). Dabei sind jedoch ihre Besonderheiten zu beachten: Im Unterschied zu Handelsgesellschaften oder Vereinen haben Schweizer Stiftungen weder Eigentümerinnen und Eigentümer noch Mitglieder und unterstehen der staatlichen Aufsicht (mit Ausnahme von Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen). Ihr Zweck ist die Verwendung von Vermögenswerten für einen besonderen Zweck, der meist von öffentlichem Interesse ist, und zwar auf der Grundlage einer unwiderruflichen Urkunde der Stifterin oder des Stifters. Was den Verein betrifft, so verfolgt er im Prinzip einen ideellen Zweck (obgleich die Rechtsprechung auch wirtschaftliche Zwecke nicht ausschliesst, solange der Verein kein Unternehmen betreibt147). In der Praxis verfolgen die meisten, oftmals kleinen Vereine und Stiftungen einen gemeinnützigen Zweck. Die Definition in Artikel 4 scheint auf solche Strukturen schwer anwendbar zu sein (insbesondere mangels einer Eigentümerin oder eines Eigentümers und der begrenzten Rechte der Stifterin oder des Stifters, der Mitglieder des Stiftungsrats und der Begünstigten am Stiftungsvermögen) und würde häufig zu Problemen bei der Auslegung führen. Artikel 5 passt daher die Kriterien von Artikel 4 entsprechend an die Form von Stiftungen und Vereinen an, auch mit dem Ziel, vereinfachte Transparenzregeln für die meisten dieser Organisationen aufzustellen, weil sie ein niedriges Risikoprofil haben (vgl. Art. 8 und 21). Wenn eine Stiftung eine juristische Person kontrolliert (was zum Beispiel bei Unternehmensstiftungen möglich ist oder wenn eine Stiftung Anteile einer Gesellschaft in ihrem Vermögen hält), gelten die Kriterien von Artikel 5 Absatz 3 auch für die Ermittlung der wirtschaftlich berechtigten Person dieser juristischen Person.

Als wirtschaftlich berechtigte Person einer Stiftung wird das höchste Mitglied ihres Leitungsorgans angesehen, in der Regel ist dies die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates, wenn ein solcher in der Stiftungsurkunde vorgesehen ist. Es wird also davon ausgegangen, dass die subsidiäre Regel in Artikel 4 Absatz 3 auf die meisten Stiftungen anwendbar ist, was hier eine Umkehrung des Prinzips ermöglicht. Die meisten Stiftungen brauchen daher nur die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ihres obersten Organs zu identifizieren und müssen ansonsten nichts weiter zur Überprüfung oder Dokumentation unternehmen (vgl. Art. 8). Sie können dem Handelsregister einfach bestätigen, dass die Identität dieser Person an das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen zur Eintragung weitergeleitet werden kann (vgl. Art. 21 Abs. 1).

In bestimmten Fällen könnten die Entscheidungen der Stiftung aber tatsächlich von anderen Personen kontrolliert werden. Diese Personen sind in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a bis c beschrieben und müssen dann zusätzlich zum ranghöchsten Mitglied des Leitungsorgans nach Artikel 8 Absatz 2 ebenfalls identifiziert werden. Es handelt sich zunächst um die Stifterin oder den Stifter, wenn sie oder er aufgrund der Stiftungsurkunde oder de facto massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Stiftung zum Thema Ausschüttung ausübt. Begünstigte werden im Prinzip nicht mit wirtschaftlich berechtigten Personen gleichgesetzt; es gibt jedoch den Fall, dass sie in der Stiftungsurkunde namentlich oder in einer bestimmbaren Weise bezeichnet werden (und nicht als Kategorie) und ihnen ein Recht auf Ausschüttungen eingeräumt wird, was zulässig ist. Unter diesen Umständen befinden sich die Begünstigten in einer ähnlichen Situation wie die Anteilseignerinnen und Anteilseigner einer Aktiengesellschaft und profitieren vom Vermögen der Stiftung. Und schliesslich muss jede andere Person identifiziert

147 BGE 90 II 333.