Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Monat ab dem Erwerb des Anteils oder der Schaffung eines anderen Kontrollinstruments über die unterstellte Rechtseinheit (Abs. 3).
Die unterstellte Rechtseinheit kann von der Person, die die wirtschaftlich berechtigte Person meldet, zusätzliche Informationen oder Belege verlangen, wobei die meldende Person zur Mitwirkung verpflichtet ist (Abs. 4; vgl. auch Art. 11). Sie muss dieser Anfrage nachkommen, soweit dies für die Erfüllung der Prüfungspflicht nach Artikel 6 erforderlich ist.
Gemäss Absatz 5 müssen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder Aktionärinnen und Aktionäre der unterstellten Rechtseinheit jede Änderung der Informationen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats, nachdem sie von dieser Änderung Kenntnis erlangt haben, mitteilen. Auf diese Weise kann die unterstellte Rechtseinheit ihre eigenen Informationen aktualisieren und die Änderung dem Register melden (vgl. Art. 19).
Art. 11 Pflichten der wirtschaftlich berechtigten Personen und anderer betroffener Dritter
In Artikel 11 sind neue Melde- und Mitwirkungspflichten für wirtschaftlich berechtigte Personen und Dritte, die in die Kontrollkette eingebunden sind (z. B. die indirekte Aktionärin oder der indirekte Aktionär), geregelt. Unter Kontrollkette ist die Gesamtheit der rechtlichen und faktischen Beziehungen zu verstehen, die zwischen den verschiedenen beteiligten Personen bestehen und es der wirtschaftlich berechtigten Person ermöglichen, eine effektive Kontrolle über die Gesellschaft auszuüben. Diese neuen Pflichten müssen es den Gesellschaften ermöglichen, ihren Identifikations- und Überprüfungspflichten in Situationen mit mehreren Kontrollebenen nachzukommen. Es ist in solchen Situationen durchausmöglich, dass die Gesellschafterinnen und Gesellschafter selbst nicht über die relevanten Informationen verfügen oder dass die Rechtseinheit die Mitarbeit der wirtschaftlich berechtigten Person oder anderer Personen, die Teil der Kontrollkette sind, verlangen muss.
Absatz 1 sieht zunächst vor, dass die wirtschaftlich berechtigte Person den Erwerb ihrer Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person der Aktionärin oder dem Aktionär, die oder der die betreffenden Anteile hält, mitteilen muss, wenn keine andere Person an der Kontrolle beteiligt ist. Die Mitteilung soll sicherstellen, dass die Aktionärin oder der Aktionär über die für die eigene Meldung an die Gesellschaft erforderlichen Informationen verfügt (Art. 10). Wenn die Kontrolle mittels mehrerer Gesellschaften oder Personen ausgeübt wird, muss sich die wirtschaftlich berechtigte Person direkt bei der unterstellten Rechtseinheit melden. Die Gesellschaft erhält somit die relevanten Informationen erhält, selbst wenn eine komplexe Kontrollkette die Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person über die Aktionärin oder den Aktionär schwierig macht. In gleicher Weise ist die wirtschaftlich berechtigte Person verpflichtet, jede Änderung ihrer Identifikationsdaten oder der Art und des Umfangs der von ihr ausgeübten Kontrolle zu melden (Abs. 2). Die Meldung unterliegt keinen Formvorschriften. Die zu meldenden Informationen sind jene von Artikel 10 Absatz 1, welche wiederum den Informationen entsprechen, die die Rechtseinheit nach Artikel 6 Absatz 1 beschafft.
In Anwendung von Absatz 3 muss die wirtschaftlich berechtigte Person auch mit der unterstellten Rechtseinheit bzw. der Aktionärin oder dem Aktionär zusammenarbeiten, wenn zusätzliche Informationen oder Unterlagen benötigt werden, um die Identität oder die Eigenschaft der wirtschaftlich berechtigten Person zu überprüfen. Die gleiche Verpflichtung gilt auch für Dritte, die in die Kontrollkette eingebunden sind. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die unterstellte Rechtseinheit immer über die notwendigen Informationen verfügt und sich auf die erforderliche Zusammenarbeit stützen kann, um die Kontrollkette zurückzuverfolgen und korrekt festzustellen, wer ihre wirtschaftlich berechtigte Person ist, selbst wenn sie Teil einer komplexen Struktur ist und die Aktionärin oder der Aktionär, die oder der die betreffenden Anteile direkt hält, selbst nicht über alle relevanten Informationen verfügt.