Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Definition in Artikel 5 Absatz 4 verwiesen. Diese Informationen entsprechen jenen Informationen, die bei der Umsetzung der GwG-Pflichten verlangt werden (vgl. Formular T der Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken). Die Feststellung und Überprüfung umfasst namentlich die Pflicht, allfällige Kontrollketten und die daraus resultierenden Kontrollstrukturen zu verstehen, insbesondere falls es sich bei einer direkt beteiligten Person um eine Rechtseinheit handelt. Nur natürliche Personen können wirtschaftlich berechtigte Personen sein. Handelt es sich bei einer der in Artikel 5 Absatz 4 aufgeführten Personen um eine Rechtseinheit, muss der Trustee zusätzlich Informationen über die natürlichen Personen einholen, die diese Rechtseinheit kontrollieren. Dies gilt insbesondere für einen «corporate trustee», d. h. eine juristische Person, die als Trustee eines Trusts fungiert. In diesem Fall muss der Trustee seine eigenen wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren bzw. die wirtschaftlich berechtigten Personen an einem Mit-Trustee.
Gemäss Absatz 2 umfassen die Informationen über wirtschaftlich berechtigte Personen im Sinne von Absatz 1, die der Trustee einholen muss, den vollständigen Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitzstaat der natürlichen Person sowie die Funktion oder die Eigenschaft dieser Personen im Trust (Begründerin/Begründer, Protektorin/Protektor, Trustee, Begünstigte/Begünstigter etc.). Wenn diese Funktionen von juristischen Personen ausgeübt werden, holt der Trustee auch die Firma (bei einer juristischen Person), den Namen (bei einer natürlichen Person) und/oder die Bezeichnung (bei einem anderen Trust) und die Adresse oder den eingetragenen Sitz sowie die Informationen über die Art und den Umfang der durch diese Personen ausgeübten Kontrolle ein.
Absatz 4 legt die Informationen fest, welche die bzw. der Trustee einholen muss, wenn in den Bestimmungen der Trusturkunde Kategorien von Begünstigten bezeichnet werden. Sind die Begünstigten beispielsweise mit der Kategorie «die Bedürftigen der Stadt X» umschrieben, müssen Kriterien vorhanden sein, die es dem Trustee ermöglichen, den Kreis der Begünstigten konkret zu bestimmen. Keine solche Kategorie von Begünstigten wäre aber beispielsweise eine Umschreibung der Begünstigten als «die Kinder des Settlors». In diesem Fall muss die bzw. der Trustee lediglich die Kriterien für die Feststellung der Eigenschaft als Begünstigte angeben. Diese Kriterien müssen je nach der Rechtsordnung, nach welcher der Trust gegründet wurde, grundsätzlich in der Trusturkunde erwähnt werden.
Um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, muss die bzw. der Trustee gemäss Absatz 5 die Informationen, die sie bzw. er gemäss den Absätzen 1 und 2 festgestellt oder eingeholt hat, dokumentieren. Die bzw. der Trustee kann die Dokumentation mittels eines Verzeichnisses aber auch durch anderweitige Massnahmen führen. Es obliegt der bzw. dem Trustee zu bestimmen, wie sie bzw. er die Informationen unter den gegebenen Umständen hält, solange Aufbewahrung und Zugriff auf die Dokumentation gemäss Absatz 5 gewährleistet sind. Die bzw. der Trustee überprüft regelmässig, ob die im Rahmen ihrer bzw. seiner Sorgfaltspflichten einzuholenden Informationen über die festgestellten und identifizierten Personen noch richtig und aktuell sind. Bei Bedarf müssen diese Informationen und allfällige Unterlagen aktualisiert werden.
Nach Absatz 6 hat die bzw. der Trustee die Belege so aufzubewahren, dass auf sie jederzeit in der Schweiz jederzeit zugegriffen werden kann und zwar während fünf Jahren seit Beendigung ihrer bzw. seiner Funktion. Sinn und Zweck dieser Aufbewahrungspflicht ist es, dass die zuständigen Behörden oder Gerichte jederzeit auf die von den Trustees gehaltenen Informationen und auf deren Dokumentation zugreifen können. Zu beachten ist, dass für Trustees, die dem GwG unterstehen, eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren gilt (Art. 7 Abs. 3 GwG). Die Trustees sind (unabhängig von ihrem Wohnsitz oder Sitz) für die Informationen und die Dokumentation verantwortlich. Die Trustees müssen die Informationen beziehungsweise die Dokumentation noch fünf Jahre nach Beendigung ihrer Funktion als Trustee aufbewahren. Dies entspricht den Empfehlungen des FATF- bzw. des OECD-Standards zur Aufbewahrung von Belegen.