Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Nach Absatz 3 sind Vereinfachungen für Beteiligungen unter 75 Prozent vorgesehen, die teilweise, direkt oder indirekt, von einer börsenkotierten Gesellschaft gehalten werden. Zur Erinnerung: Bei einer Beteiligung von mindestens 75 Prozent erfolgt eine Befreiung vom Anwendungsbereich des Gesetzes. Für solche Beteiligungen ist die Transparenz durch die Veröffentlichung der Informationen garantiert, die im FinfraG festgelegt sind (siehe oben Kommentar in Art. 2). Wenn die Beteiligung geringer ist als 75 Prozent (aber über 25 Prozent und damit ausreichend für die Anwendung des Begriffs wirtschaftlich berechtigte Person), muss die Rechtseinheit nur prüfen, ob sie von einer börsenkotierten Gesellschaft kontrolliert wird, und sich den Namen, den eingetragenen Sitz dieser Gesellschaft sowie die Einzelheiten der Börsennotierung (Ort und Name der Börse, ggf. Börsensymbol) beschaffen. Er ist also nicht verpflichtet, die Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen des börsenkotierten Unternehmens zu ermitteln und zu überprüfen. Für nicht von einem börsenkotierten Unternehmen gehaltenen Beteiligungen gelten hingegen nach wie vor Identifizierungs- und Überprüfungspflichten (befindet sich beispielsweise eine Gesellschaft zu 50 Prozent im Besitz eines börsenkotierten Unternehmens, muss es die wirtschaftlich berechtigten Personen, die die anderen 50 Prozent halten, sowie diejenigen, die mit anderen Mitteln die Kontrolle ausüben, identifizieren und überprüfen).
Art. 7 Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
Die Rechtseinheiten müssen die Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen
– d. h. die nach Artikel 6 erhobenen Informationen – dokumentieren und dafür sorgen, dass darauf in der Schweiz jederzeit zugegriffen werden kann (Abs. 1). Diese Regel orientiert sich an der Regel, die im OR für die Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen, das Register der Gesellschaftsanteile oder die Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter gilt (Art. 697l Abs. 4, Art. 747, Art. 790, Art. 837 OR). Rechtseinheiten nach ausländischem Recht, die diesem Gesetz unterstehen, müssen diese Regel ebenfalls erfüllen. Sie können die Informationen entweder in ihrer Zweigniederlassung oder am Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung aufbewahren oder auch eine dritte Person in der Schweiz beauftragen.
Gelingt es der Rechtseinheit trotz aller Bemühungen nicht, die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person zu ermitteln oder die über sie erhaltenen Informationen zu überprüfen, z. B. weil eine Aktionärin oder ein Aktionär der Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, muss die Rechtseinheit ihre Bemühungen angemessen dokumentieren (Abs. 2). Beispielsweise müssen Kopien von Schreiben an betroffene Personen oder die Auszüge aus ausländischen Registern, in denen eine sachdienliche Information verfügbar sein könnte, zusammengestellt werden. Ebenso müssen die Bemühungen der Rechtseinheit dokumentiert werden, die Anteile ihres Aktienkapitals zu rekonstruieren oder das Organigramm der Gruppe, der er angehört, einschliesslich der Teile, die ihm trotz seiner Bemühungen unbekannt bleiben, zu erstellen.
Nach Absatz 3 müssen beschaffte Informationen und Belege über eine wirtschaftlich berechtigte Person noch zehn Jahre, nachdem diese ihren Status verloren hat, aufbewahrt werden.
Im Vorentwurf werden keine Formvorschriften für die Dokumentation der Informationen festgelegt. Auch hier sollen unnötige Formalitäten vermieden werden, und es soll den Gesellschaften überlassen bleiben, sich angemessen zu organisieren, wobei ihre Unternehmensstruktur und die Komplexität der Beziehungen zu ihren wirtschaftlich berechtigten Personen zu berücksichtigen sind. Die Rechtseinheiten können also wählen, welche Form den Umständen entsprechend am besten geeignet ist. Handelt es sich bei wirtschaftlich berechtigten Personen um Aktionärinnen oder Aktionäre, könnten die Informationen beispielsweise im Aktienregister, in den Büchern der Gesellschaft oder in einer Notiz enthalten sein, dass es keine Person gibt, die den Kriterien von Artikel 4 Absatz 1 entspricht, und dass das ranghöchste Mitglied des Leitungsorgans als wirtschaftlich berechtigte Person der Rechtseinheit anzusehen ist, mit einem Verweis auf das Handelsregister. Die Rechtseinheiten können auch weiterhin eine Liste führen, wie sie in der aktuellen Gesetzgebung vorgesehen ist. Die Informationen müssen