Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Art. 15 Eintrag ins Handelsregister
Die Information über die Eigenschaft als treuhänderisches Verwaltungsratsmitglied und treuhänderische Geschäftsführerin oder Gesellschafterin oder treuhänderischer Geschäftsführer oder Gesellschafter muss im Handelsregister veröffentlicht werden. Sie wird im Auszug ersichtlich sein, und zwar nach einem auf Verordnungsebene festzulegenden Verfahren. Es wird erwogen, neben dem Namen eines treuhänderischen Verwaltungsratsmitglieds ein Sternchen hinzuzufügen. Der Name der Person, in deren Auftrag das treuhänderische Verwaltungsratsmitglied handelt, wird nicht veröffentlicht.
Die Eigenschaft als treuhänderische Gesellschafterin oder treuhänderischer Gesellschafter einer GmbH wird entsprechend der Empfehlung 24 ebenfalls im Handelsregister veröffentlicht.
Art. 16 Pflichten zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen von Trusts
und Pflichten der Trustees
Die Schweiz hat sich als Mitglied der FATF politisch zur Einhaltung von deren Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei/Terrorismusfinanzierung verpflichtet und berücksichtigt diese Standards entsprechend in ihrer Gesetzgebung im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei. Die Empfehlung 25 des FATF ist bereits heute auf ausländische Trusts anwendbar, die in der Schweiz verwaltet werden. Die Schweiz hat in Bezug auf ausländische Trusts, die nach dem Haager Trust-Übereinkommen anerkannt werden, bisher die Anforderungen der Empfehlung 25, soweit anwendbar, weitgehend erfüllt. Mit der Revision der Empfehlung 25 sind jedoch neue Erfordernisse zu beachten, so namentlich das Erfordernis, dass die Vorgaben der Empfehlung 25 künftig für sämtliche Trustees gelten, und zwar unabhängig davon, ob sie der Finanzmarktgesetzgebung unterstehen oder nicht.
Auch im Bereich der Steuertransparenz hat sich die Schweiz als Mitglied des Global Forums politisch verpflichtet, die internationalen Standards zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung umzusetzen. Demgemäss unterstehen auch ausländische Trusts, die in der Schweiz verwaltet werden, den Vorgaben der einschlägigen Abkommen, deren Einhaltung im Rahmen von Peer Reviews überprüft werden. Anlässlich der Länderprüfung 2020 hat das Global Forum der Schweiz empfohlen, sie solle sicherstellen, dass auch nichtprofessionelle Trustees, die weder ein Bankkonto haben noch GwG-unterstellte Fachpersonen engagieren, über Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen des Trusts verfügen. Begründet wurde diese Empfehlung damit, dass solche Trustees nicht den GwG-Pflichten unterstellt sind und somit die wirtschaftlich berechtigten Personen des Trusts nicht identifizieren müssen. Diese Empfehlung wird im Rahmen der neuen Vorlage umgesetzt, indem die Rechtsgrundlage für die entsprechende Pflicht der Trustees in diesen neuen Erlass aufgenommen wird.
Artikel 16 auferlegt dem Trustee die erforderlichen Identifikations- und Dokumentationspflichten und stellt sicher, dass die zuständigen Behörden auf die Informationen zu den wirtschaftlichen berechtigten Personen des Trusts zugreifen können. Mit der Bestimmung soll verhindert werden, dass ein Trust für Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder Steuerhinterziehung missbraucht wird. Die vorgeschlagene Bestimmung zielt darauf ab, die internationalen Transparenzstandards, die von der FATF und vom Global Forum festgelegt wurden, zu erfüllen. Für die Trustees, die der Finanzmarktgesetzgebung unterstehen, gelten bei der Feststellung und Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen des Trusts die Vorgaben des GwG (Art. 4 ff.) unverändert.
Gemäss Absatz 1 muss die oder der Trustee mit der gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigten Personen feststellen und deren Identität überprüfen. Dies umfasst namentlich die Pflicht, die Begründerinnen und Begründer, Trustees, allfällige Protektoren, die Begünstigten sowie alle anderen natürlichen Personen, welche letztendlich die tatsächliche Kontrolle über den Trust innehaben, festzustellen und deren Identität zu überprüfen. Hierzu wird auf die