Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

diesen Personen eine Mitwirkungspflicht auferlegt (vgl. Art. 10 und 11). Zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht muss die Rechtseinheit alles tun, was vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann, um die benötigten Informationen einzuholen. Oft besteht dies darin, zunächst die Gesellschafterin oder den Gesellschafter nach den notwendigen Informationen zu fragen. Unter Umständen können zusätzliche Schritte erforderlich sein, z. B. wenn Dividenden auf ein Konto überwiesen werden, das nicht der Gesellschafterin oder dem Gesellschafter gehört, die als wirtschaftlich berechtigte Person gemeldet ist; wenn der Verwaltungsrat regelmässig Anweisungen von einer Person erhält, die nicht als wirtschaftlich berechtigt gemeldet ist; wenn eine Gesellschafterin, die eine juristische Person ist, die Zusammenarbeit verweigert, die Gesellschaft aber die rechtmässige Eigentümerin oder den rechtmässigen Eigentümer kennt.

Im Allgemeinen richten sich die Überprüfungsmassnahmen nach der Art der Kontrolle, die von den wirtschaftlich berechtigten Personen ausgeübt wird:

- Natürliche Personen die mindestens 25 Prozent der Beteiligungsrechte halten, sind normalerweise die wirtschaftlich berechtigten Personen. Denn nach Art. 13 müssen Gesellschafterinnen und Gesellschafter der Rechtseinheit melden, ob sie treuhänderisch handeln (siehe Kommentar zu Art. 13 unten). Es muss also gezielt geprüft werden, um z. B. nicht angekündigte Treuhandverhältnisse, Kontrollverhältnisse mit anderen Mitteln (z. B. Familienbeziehungen) oder Kontrollverhältnisse in Absprache mit nicht gemeldeten Dritten aufzudecken.

- Natürliche Personen, die weniger als 25 Prozent der Beteiligungsrechte halten, sind normalerweise nicht die wirtschaftlich berechtigten Personen der Rechtseinheit. Es muss also gezielt geprüft werden, um z. B. Fälle aufzudecken, in denen eine gemeinsame Kontrolle mit Dritten oder mit anderen Mitteln erfolgt.

- Überprüfungen sind besonders dann nötig, wenn eine Gesellschaft Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Aktionärinnen und Aktionäre oder der Gesellschafterinnen und Gesellschafter hat oder haben sollte (z. B. aufgrund von Hinweisen wie der Existenz von Anweisungen zur Überweisung von Dividenden auf das Konto einer dritten Person oder ähnlichen oben erwähnten Beispielen). Ist die Gesellschafterin eine juristische Person oder gibt sie an, im Namen eines Dritten zu handeln, sollte die Rechtseinheit Informationen über die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person und deren Beziehung zur Gesellschafterin (Treuhandverhältnis, Beteiligung innerhalb einer Unternehmensgruppe usw.) einholen. Es sollte die gesamte Kontrollkette überprüft werden, einschliesslich ausländischer juristischer Personen.

- Besonders schwierig wird es sein, Fälle zu identifizieren, in denen die Kontrolle mit anderen Mitteln erfolgt. Die Gesellschaft muss auf Indizien achten, die eine solche Kontrolle nahelegen: z. B. Personen, die Einfluss auf die Auswahl von Verwaltungsratsmitgliedern oder gleichwertigen Verantwortlichen ausüben, obwohl dies nicht durch ihre Beteiligungen gerechtfertigt ist; Gläubigerinnen und Gläubiger, die Einfluss auf grundsätzliche Entscheidungen der Gesellschaft ausüben; Verwandte, die Anweisungen erteilen; Personen, die keine Gesellschafter sind und Dividenden beziehen usw. Es muss dann geprüft werden, ob jemand die oben genannten Kriterien erfüllt, die per Verordnung festgelegt werden müssen (siehe Kommentar zu Art. 4 Abs. 2), und gegebenenfalls müssen die notwendigen Informationen und Nachweise von der betreffenden Person eingeholt werden.

Nach Absatz 2 muss die Rechtseinheit die Informationen auch auf dem neuesten Stand halten,

d. h. sie muss sie erneut überprüfen, wenn sie Kenntnis von einer massgeblichen Änderung der Eigentumsverhältnisse erhält. Unter Umständen (z. B. bei häufigem Wechsel der Aktionärinnen und Aktionäre) könnte es angemessen sein, regelmässige Überprüfungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Informationen noch aktuell sind.