Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

allerdings so dokumentiert und aufbewahrt werden, dass die Einsichtnahme ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist, z. B. wenn die Aufsichtsbehörde bei einer Prüfung (vgl. Art. 34) eine Dokumentation verlangt, oder in Zukunft, z. B. bei einer Übernahme der Gesellschaft durch Dritte. Entscheidend ist, dass der Zugang zu Informationen garantiert werden kann.

Nach Absatz 4 muss bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ein Verwaltungsratsmitglied, eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer oder eine Direktorin oder ein Direktor mit Vertretungsbefugnis Zugang zu diesen Informationen haben. Diese Person muss in der Schweiz wohnhaft sein. Diese Bestimmung entspricht – mutatis mutandis

– der aktuellen Bestimmung von Artikel 718 Absatz 4 dritter Satz und Artikel 814 Absatz 3 dritter Satz (Zugang zur Liste im Sinne von Art. 697l OR) und ersetzt diese.

Art. 8 Pflichten der Vereine und Stiftungen

In Artikel 8 sind die Pflichten von Vereinen und Stiftungen festgelegt. Juristische Personen nach dem ZGB weisen nämlich einige Besonderheiten auf, die es zu berücksichtigen gilt, sowohl im Hinblick auf die Definition der wirtschaftlich berechtigten Person (vgl. Art. 5) als auch bei den Identifizierungs- und Meldepflichten (siehe auch Art. 21).

Die in Artikel 8 aufgestellte Regel legt die Pflichten zur Identifizierung, Überprüfung und Dokumentation fest, denen Vereine und Stiftungen unterliegen. Artikel 8 entspricht für diese Strukturen den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes.

Aufgrund des Risikoprofils von Vereinen und Stiftungen, und weil in den meisten Fällen niemand anderes als die oder der Vorsitzende oder die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer als wirtschaftlich berechtige Person einer solchen Struktur identifiziert werden könnte, ist in Absatz 1 vorgesehen, dass Vereine oder Stiftungen, wenn sie nur das oberste Mitglied ihres Leitungsorgan in Anwendung von Artikel 5 als wirtschaftlich berechtigte Person festgestellt haben, keine weiteren Massnahmen treffen müssen, um die Identität dieser Person zu überprüfen oder diese Information zu dokumentieren. Die oder der Vorsitzende des obersten Organs wird nämlich bereits bei ihrer oder seiner Wahl oder Ernennung identifiziert (vorbehaltlich der in Art. 61 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB genannten Vereine, die auf die Eintragung der oder des Verwaltungsratsvorsitzenden verzichtet haben, weil sie die in Art. 92 Bst. k Handelsregisterverordnung [HRegV] vorgesehene Möglichkeit in Anspruch genommen haben), und diese Identität wird bei der Eintragung ins Handelsregister überprüft. Die Pflicht, diese Informationen oder Belege darüber zu dokumentieren, stellte eine unnötige zusätzliche Verwaltungslast dar.

In manchen Fällen hat ein Verein oder eine Stiftung aber Kenntnis von zusätzlichen Personen, die die Kriterien von Artikel 5 Absatz 2 oder 3 erfüllen. Normalerweise müsste ein Verein oder eine Stiftung diese Personen kennen, weil ihre Identität in der Satzung oder in der Gründungsurkunde angegeben ist oder weil diese Personen die Entscheidungen de facto kontrollieren. Zudem sind diese Personen nach Artikel 11 Absatz 1 verpflichtet, sich zu melden. Gegenüber diesen Personen unterliegt ein Verein oder eine Stiftung den Bestimmungen von Artikel 6 und 7: Es besteht die Pflicht, die Identität dieser Personen zu ermitteln, zu überprüfen und diese Information angemessen zu dokumentieren (Abs. 2).

Art. 9 Zusätzliche Pflichten für Rechtseinheiten des ausländischen Rechts mit

tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz

Die in Artikel 9 formulierte Regel entspricht derjenigen des geltenden Rechts (Art. 22ibis StAhiG, dessen Aufhebung im Anhang zu diesem Entwurf vorgesehen ist, da das Thema eher mit der Transparenz juristischer Personen als mit der Amtshilfe in Steuersachen zu tun hat). Diese Regel ändert also nichts am bestehenden Recht. Das Global Forum kritisiert jedoch die